Ein Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO). Er übt seinen Beruf – gleichberechtigt neben den Richtern und Staatsanwälten – grundsätzlich frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus (vgl. auch § 1 Abs. 1 BORA).
Die Freiheitsrechte eines Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BORA). Seine Tätigkeit erfolgt im Dienst der Rechtspflege und dient der Verwirklichung des Rechtsstaates (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 2 BORA).
Ein Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO). In der Praxis ist ein Rechtsanwalt allerdings regelmäßig auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert, um seinen Mandanten mit hoch qualifizierten anwaltlichen Dienstleistungen zur Seite zu stehen.
In seiner Funktion als unabhängiger Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten hat ein Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern (vgl. § 1 Abs. 3 BORA).
Einem Rechtsanwalt, der besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann von der zuständigen Rechtskammer die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (vgl. § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO; § 2 FAO).
Als Fachanwalt unterliegt ein Rechtsanwalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungspflicht im Umfang von zur Zeit 15 Zeitstunden pro Fachgebiet und pro Kalenderjahr (vgl. § 15 FAO).
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