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Veröffentlicht am 14.07.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Nicht-Einstellung bei Bundespolizei wegen Tätowierung

Nicht-Einstellung bei Bundespolizei wegen Tätowierung
Veröffentlicht am 14.07.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Der VGH Kassel hat am 11.07.2014 entschieden, dass eine Polizeianwärterin mit einer großflächigen Tätowierung am Unterarm für die Einstellung in den gehobenen Dienst abgelehnt werden darf.

Die Anwärterin trägt auf dem rechten Unterarm den auf Französisch eintätowierten Spruch  “Sil te plaît … apprivoise-moi” (“Bitte bezwinge/zähme mich”). Die oberste Dienstbehörde berief sich bei ihrer Ablehnung auf einen Erlass des Bundesinnenministeriums vom 12.05.2006 über das “Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei”. Danach sind Tattoos nur erlaubt, wenn sie nicht sichtbar sind. Hier sei die Tätowierung jedoch beim Tragen eines kurzärmeligen Hemdes zu erkennen. Außerdem könne der Bürger den Schriftzug als Aufforderung verstehen. Die Tätowierung wirke nicht deeskalierend.

Das VG Darmstadt hatte den Antrag auf Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt. Auf den Inhalt des eintätowierten Spruches komme es dabei gar nicht an. Entscheidend sei bereits, dass es sich um ein großflächiges Tattoo handele. Gegen die Entscheidung legte die Anwärterin Beschwerde ein.

Der VGH Kassel hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Anspruch auf Zulassung zu dem Einstellungsauswahlverfahren habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die oberste Dienstbehörde unter Anwendung des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 12.05.2006 (“Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei”) zu dem Ergebnis gelangt sei, die bei der Antragstellerin auf dem rechten Unterarm angebrachte großflächige Tätowierung überschreite ungeachtet ihrer verbalen Aussage den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der uniformierten Bundespolizei.

Der Dienstherr könne unter Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Persönlichkeitsrechte der Beamtinnen und Beamten Regelungen aufstellen, die geeignet und erforderlich seien, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, wobei dem Dienstherrn insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zustehe.

Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 12.05.2006 bezwecke das Tragen der Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Das (individuelle) Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei solle dabei frei von Übertreibungen sein. Dies sei bei der großflächigen Tätowierung der Antragstellerin nicht mehr gewährleistet. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden, die Entfernung des Tattoos sei von der Antragstellerin nicht glaubhaft angeboten worden.

 VGH Kassel, Urt. v. 11.07.2014 – 1 B 1006/14
Pressemitteilung des VGH Kassel vom 11.07.2014

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