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Veröffentlicht am 25.07.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Beurteilungspraxis bei Polizeibeamten auf sog. bündelbewerteten Dienstposten rechtswidrig

Beurteilungspraxis bei Polizeibeamten auf sog. bündelbewerteten Dienstposten rechtswidrig
Veröffentlicht am 25.07.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Das OVG Weimar hat am 19.05.2014 entschieden, dass die bisherige Beurteilungspraxis bei der Thüringer Polizei bei Beamten auf sogenannten gebündelten Dienstposten gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verstößt.

Der Antragsteller, ein Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 im gehobenen Dienst) begehrte Rechtsschutz u.a. gegen die beabsichtigte Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstpostens bei der Landespolizeidirektion mit dem Beigeladenen, einem Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10).

Das OVG Weimar hat dem Antrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die zu Gunsten des Beigeladenen und zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig, weil die dienstrechtliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig ist.

Im Beurteilungszeitraum hatte der Antragsteller einen Dienstposten inne, der bündelbewertet war, d.h. auf seinem Dienstposten konnten Polizeikommissare, Polizeioberkommissare und Polizeihauptkommissare verwendet werden. Es spreche zwar alles dafür, dass solche Bündelungen gegen § 16 ThürBesG verstießen, daraus folge aber nicht, dass auch dienstliche Beurteilungen stets rechtwidrig seien, wenn der Beurteilte auf einem gebündelten Dienstposten tätig war. Erforderlich sei es aber, dass die Beurteilung des Beamten erkennen lasse, welche Wertigkeit die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten auf diesem Dienstposten im Einzelnen hatten, weil dort sowohl unterwertige als auch höherwertige Tätigkeiten gefordert seien.

Da sich im vorliegenden Fall der Beurteilung aber keine Angaben etwa zur Schwierigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers entnehmen ließen, seien die Beurteilungsgrundlagen des Antragsgegners nicht nachvollziehbar und die Beurteilung daher rechtswidrig und könne nicht Grundlage der hier angegriffenen Auswahlentscheidung sein.

Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragsgegner in der Lage sein dürfte, aufgrund seiner Organisations- und Dienstpostenpläne für die Landespolizeidirektion Erfurt und aufgrund seiner Geschäftsverteilungspläne rückblickend eine Bewertung der von dem Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben vorzunehmen.

OVG Weimar, Beschl. v. 19.05.2014 – 2 EO 313/13

Hinweis des Gerichts: Vor den Thüringer Verwaltungsgerichten sind Dutzende vergleichbarer Verfahren anhängig, in denen die angegriffenen Auswahlentscheidungen nun nach den von dem OVG Weimar aufgestellten Grundsätzen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen sein werden.

Pressemitteilung des OVG Weimar vom 25.07.2014

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Verwaltungsrecht

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