Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 (Az.: 3 LD 1/24) die Berufungen der Georg-August-Universität Göttingen und der des durch die Universität disziplinarrechtlich beklagten Universitätsprofessors gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. Oktober 2023 (Az.: 5 A 2/18) jeweils zurückgewiesen, mit dem dieses den Universitätsprofessor um zwei Besoldungsgruppen von W 3 auf W 1 zurückgestuft hat (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 12.10.2023).
Die Universität hatte mit der von ihr gegen den Professor erhobenen Disziplinarklage seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erstrebt. Das Verwaltungsgericht hat mit der von beiden Beteiligten angegriffenen Entscheidung hingegen auf eine Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen erkannt.
Der 3. Senat hat die erstinstanzliche Entscheidung mit seinem Urteil bestätigt. Der Universitätsprofessor habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das den Ausspruch der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme erfordere. Ihm würden daher für einen Zeitraum von fünf Jahren die Bezüge aus der niedrigeren Besoldungsgruppe W 1 gezahlt, wobei er sein Statusamt als Universitätsprofessor behalte.
Nach der Vernehmung von neun Zeugen und unter Berücksichtigung der bereits durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise hat der Senat es als erwiesen angesehen, dass der Universitätsprofessor mehrfach und über Jahre hinweg Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen grenzüberschreitend berührt und sich ihnen gegenüber anzüglich geäußert hatte. Mit seinem Verhalten habe er seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Erschwerend hat der Senat berücksichtigt, dass akademische Nachwuchskräfte in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu Professoren stünden, das über das übliche Verhältnis von Vorgesetzten und Beschäftigten weit hinausgehe. Der Beklagte sei seiner mit besonderer Verantwortung einhergehenden Stellung als Universitätsprofessor nicht gerecht geworden und habe diese vielmehr dazu ausgenutzt, seine Macht zu demonstrieren und die betroffenen weiblichen Nachwuchskräfte in ihrer Würde zu verletzen. Sein Verhalten habe er zudem insbesondere trotz der Pflichtenmahnung durch die damalige Präsidentin der Universität in den Jahren 2012 und 2013 nicht verändert. Mildernd berücksichtigt hat der Senat demgegenüber die Länge des Disziplinarverfahrens von ca. acht Jahren, die sich für den Beklagten belastend ausgewirkt habe.
Die Entscheidung des Senats ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.
OVG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2025 – 3 LD 1/24
Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 30.06.2025