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Veröffentlicht am 25.05.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Kein Schadensersatz wegen nicht gewährter Beihilfe an Lebenspartner

Kein Schadensersatz wegen nicht gewährter Beihilfe an Lebenspartner
Veröffentlicht am 25.05.2016
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Das VG Berlin hat am 04.05.2016 entschieden, dass ein Beamter keinen Schadensersatz wegen versagter Beihilfe an seinen Lebenspartner verlangen kann.

Der seit 1984 im Dienst des Auswärtigen Amtes tätige Kläger ging 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Seinen Lebenspartner versicherte er in einer privaten Krankenversicherung; dieser Personenkreis fand nach den seinerzeit für Beamte geltenden Beihilfevorschriften keine Berücksichtigung. Ende 2009 forderte der Kläger in Anlehnung an den für Ehegatten geltenden Beihilfebemessungssatz von seinem Dienstherrn Schadensersatz in Höhe von 70% der Aufwendungen für die private Krankenkasse. Hierbei stützte er sich auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), welches die EU-Richtlinie Nr. 2000/78/EG umsetzt. Nachdem der Gesetzgeber rückwirkend ab dem 01.01.2009 eine Beihilfeberechtigung von Lebenspartnern eingeführt hatte, erstattete das Auswärtige Amt dem Kläger im März 2012 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von etwa 5.000 Euro, lehnte aber zugleich weitergehende Ansprüche ab.

Die gegen die Ablehnung weiterer Schadensersatzleistungen gerichtete Klage hatte vor dem VG Berlin keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestand kein Schadenersatzanspruch. Zwar sei der Kläger vor dem Inkrafttreten der geänderten Beihilferegelungen wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt worden. Die Diskriminierung habe der Beklagte aber nicht zu vertreten. Denn damals sei die Auffassung vertreten worden, dass die Nichtgewährung der Beihilfe an Lebenspartner mit verfassungs- bzw. europarechtsrecht vereinbar sei, und die Verwaltungsgerichte hätten entsprechend geurteilt. Erst 2012 habe der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG geklärt, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen in den Geltungsbereich der EU-Richtlinie falle. Auch der sog. unionsrechtliche Haftungsanspruch scheide aus. Denn hier fehle es an einem qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, weil die hier streitigen Fragen vor der Entscheidung des EuGH europarechtlich nicht geklärt gewesen seien.

Das VG Berlin hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

VG Berlin, Urt. v. 04.05.2016 – 26 K 238.14

Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 24/2016 v. 25.05.2016

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