+49 (0)221 430 82 924

  • Home
  • Kanzlei
  • Anwältin
  • Beamtenrecht
    • Beamtenrecht
    • Auch: Dienst­fähig­keit
    • Auch: Ruhe­stand
    • Auch: Unfall­für­sorge
    • Auch: Versor­gung
  • Aktuell
  • Kontakt
Veröffentlicht am 02.12.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Besetzung eines Beförderungsdienstpostens: Frauenförderung versus Bestenauslese

Besetzung eines Beförderungsdienstpostens: Frauenförderung versus Bestenauslese
Veröffentlicht am 02.12.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Das VG Gelsenkirchen hat am 01.12.2016 entschieden, dass die Geltung des Bestenausleseprinzips nicht durch die beamtengesetzlich angestrebte Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen eingeschränkt werden darf.

Die beigeladene Feuerwehrbeamtin hatte sich ebenso wie der Antragsteller auf einen der beiden ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten (Besoldungsgruppe A 8 LBesG NRW) – “Schutzkleidung” – beworben. Beide Bewerber waren aus diesem Anlass jeweils mit der Gesamtnote “5 Punkte” dienstlich beurteilt worden, wobei der Punktwert des Antragstellers von vornherein 5,0 betrug, der der Beigeladenen hingegen geringer war, jedoch auf 5 Punkte aufgerundet wurde. Ausweislich der Auswahlentscheidung der beklagten Stadt Herne wurde die Auswahl der Beigeladenen auf den seit dem 01.07.2016 geltenden § 19 Abs. 6 Sätze 2, 3 LBG gestützt, wonach bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; von gleicher Qualifikation ist danach in der Regel auszugehen, wenn die dienstlichen Beurteilungen der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweisen.

Das VG Gelsenkirchen hat der beklagten Stadt Herne untersagt, einen Beförderungsdienstposten im Fachbereich Feuerwehr mit der beigeladenen Feuerwehrbeamtin zu besetzen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die Auswahlentscheidung gegen das bei der Vergabe von Beförderungsstellen zu beachtende Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG. Die beklagte Stadt Herne habe es versäumt, die dienstlichen Beurteilungen der beider Bewerber “auszuschärfen”, d.h. der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine unterschiedliche Prognose in Bezug auf den Grad der Eignung für das angestrebte Beförderungsamt ermöglichen. Wenn sich dabei kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen lasse, hätten in einem weiteren Schritt die vorherigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden müssen, um hieraus Erkenntnisse über das Leistungsvermögen der Bewerber zu gewinnen. Die beklagte Stadt Herne sei von diesen Verpflichtungen nicht aufgrund des § 19 Abs. 6 LBG NRW entbunden gewesen, weil diese Regelung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege und deshalb im vorläufigen Konkurrentenstreitverfahren keine durchschlagende Wirkung entfalten könne. Die beamtengesetzlich angestrebte Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) vermöge es nicht, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG einzuschränken. Mit ihm sei es unvereinbar, eine Auswahlentscheidung ohne Ausschöpfung sämtlicher leistungsbezogener Erkenntnismittel zur Ermittlung der Qualifikation allein daran auszurichten, ob es sich bei den Bewerbern um einen Mann oder eine Frau handele.

VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 01.12.2016 – 12 L 2228/16 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 02.12.2016

Rechtliche Themen: Beamtenrecht öffentliches Dienstrecht Stellenbesetzung Verwaltungsrecht

Recht Aktuell

In „Recht Aktuell“ informiert die Rechtsanwaltskanzlei DR. SCHROEDER regelmäßig vor allem über aktuelle Gerichtsentscheidungen im Beamtenrecht.

KANZLEI FÜR BEAMTENRECHT

  • Beamtenrecht (650)

Themen

Arbeitszeit (5) Auswahlverfahren (14) Beamtenrecht (600) Beamtenversorgung (5) Besoldung (86) Bewährung in Probezeit (7) Bezügemitteilung (3) charakterliche Eignung (27) Corona-Impfung (3) Datenschutzrecht (4) Dienstunfall (20) Dienstunfallfürsorge (11) Dienstunfähigkeit (5) Dienstvergehen (10) Disziplinarrecht (91) Einstellung in Beamtenverhältnis (4) Entfernung aus Beamtenverhältnis (29) Entlassung aus Beamtenverhältnis (5) Entlassung aus Dienstverhältnis (2) Erschwerniszulage (2) Europarecht (13) finanzielle Urlaubsabgeltung (3) gesundheitliche Eignung (3) Grundrechte (3) Hinausschieben des Ruhestandes (3) Hochschullehrerdienstrecht (8) Hochschulrecht (15) Kanzlei (3) Konkurrentenstreit (13) Lehrerdienstrecht (42) Mehrarbeit (3) Nebentätigkeit (4) Polizeidienstrecht (23) Probebeamtenverhältnis (14) Publikationen von Dr. Schroeder (4) Richterdienstrecht (4) Richterrecht (37) Stellenbesetzung (85) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (9) Verfassungsrecht (20) Verfassungstreue (3) Verwaltungsrecht (547) vorläufige Dienstenthebung (3) Zurückstufung (3) öffentliches Dienstrecht (394)

Aktuelle Beiträge

<strong>Zwingende Anforderung des Nachweises von Führungseignung in einer Stellenausschreibung</strong>06.06.2025
Die Berufung eines Feuerwehrbeamten gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bleibt ohne Erfolg30.05.2025
Polizeibeamter durfte wegen Posts in WhatsApp-Gruppen entlassen werden23.05.2025
Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens07.05.2025
Entfernung eines Beamten im Justizvollzugsdienst aus dem Beamtenverhältnis im Berufungsverfahren02.05.2025
Verschärfung der Disziplinarmaßnahmen gegen zwei niedersächsische Polizeivollzugsbeamte im Berufungsverfahren02.05.2025

Soziale Medien

Seiten

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Bildnachweis
  • Cookie-Einstellungen
  • Haftungsausschluss
  • Nutzungshinweise
  • Sitemap

Recht Aktuell

<strong>Zwingende Anforderung des Nachweises von Führungseignung in einer Stellenausschreibung</strong>06.06.2025
Die Berufung eines Feuerwehrbeamten gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bleibt ohne Erfolg30.05.2025
Polizeibeamter durfte wegen Posts in WhatsApp-Gruppen entlassen werden23.05.2025
Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens07.05.2025

Adresse & Kontakte

Kanzlei DR. SCHROEDER
Dürener Str. 270
50935 Köln

Telefon: +49 (0)221 430 82 924

E-Mail:
Internet: www.rdds.eu

Kanzlei DR. SCHROEDER

rdds Rechtsanwalt Beamtenrecht in Köln

Soziale Medien

copyright © Kanzlei DR. SCHROEDER 2021-2024

Rechtsanwaltskanzlei

Kanzlei DR. SCHROEDER
Dürener Str. 270
50935 Köln

Telefon: +49 (0)221 430 82 924

E-Mail:
Internet: www.rdds.eu

Kanzlei für Beamtenrecht

  • Beamtenrecht

Recht Aktuell

<strong>Zwingende Anforderung des Nachweises von Führungseignung in einer Stellenausschreibung</strong>06.06.2025
Die Berufung eines Feuerwehrbeamten gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bleibt ohne Erfolg30.05.2025
Polizeibeamter durfte wegen Posts in WhatsApp-Gruppen entlassen werden23.05.2025
Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens07.05.2025
rdds Rechtsanwalt Beamtenrecht Köln
Manage Cookie Consent
Auf dieser Website werden Cookies genutzt, um die Website zu optimieren und statistisch auszuwerten. Die Einstellungen können jederzeit geändert werden. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz
Funktionale Cookies Immer aktiv
Diese Cookies sind technisch erforderlich, damit die Website reibungslos funktioniert. Die funktionalen Cookies sorgen für die Kernfunktionalität dieses Internetangebots. Diese Cookies sind daher technisch notwendig und grundsätzlich aktiviert.
Werbe Cookies
Mit diesen Cookies können wir unseren Besucher maßgeschneiderte Angebote, Promotionaktionen und Werbeanzeigen zeigen, die nützlich sind und den Interessen unserer Besucher entsprechen. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Analyse Cookies
The technical storage or access that is used exclusively for statistical purposes. Mit diesen Cookies können wir Informationen über die Nutzung der Website sammeln und auswerten. Damit können wir das Internetangebot laufend verbessern und auf die Interessen unserer Besucher zuschneiden. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Marketing Cookies
Mit diesen Cookies können wir unseren Besuchern nützliche Inhalte, Funktionen und Dienste wie z.B. Kartenmaterial von Google Maps und Videos über YouTube bereitstellen. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen
{title} {title} {title}