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Veröffentlicht am 30.08.2018
in Recht Aktuell

 von admin

Ablehnung von Polizeibewerbern wegen Tätowierungen bedarf grundsätzlich gesetzlicher Grundlage

Ablehnung von Polizeibewerbern wegen Tätowierungen bedarf grundsätzlich gesetzlicher Grundlage
Veröffentlicht am 30.08.2018
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Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 28.08.2018 entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers für den mittleren Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin wegen sichtbarer, inhaltlich aber nicht zu beanstandender Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

Der Antragsteller begehrt seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Berliner Polizei. Die Bewerbung lehnte die Polizei mit der Begründung ab, dass seine Tätowierungen einer Einstellung in den Polizeidienst entgegenstünden.
Das VG Berlin hatte dem Antrag des Bewerbers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben und die Polizei vorläufig verpflichtet, ihn weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde der Polizei Berlin zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die auf Verwaltungsvorschriften gestützte Entscheidung, die Einstellung des Bewerbers aufgrund seiner sichtbaren Tätowierungen abzulehnen, rechtswidrig. Es bedürfe grundsätzlich einer gesetzlichen Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten. Diese fehle aber derzeit im Land Berlin. Für eine übergangsweise Weitergeltung der bisherigen Verwaltungspraxis bestehe nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kein Raum. Die sichtbaren Tätowierungen des Antragstellers seien nicht derart auffällig oder gar anstößig, dass im jetzigen Zeitpunkt, in dem sich ein Ergebnis der noch zu führenden parlamentarischen Debatte nicht einmal in seinen Grundzügen abzeichne, mit einem zukünftigen Verbot solcher Tätowierungen mit hinreichender Sicherheit zu rechnen wäre.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 28.08.2018 – 4 S 36.18

Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 29.08.2018

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