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Veröffentlicht am 10.04.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Altersdiskriminierung bei Stellenbesetzung am BSG

Altersdiskriminierung bei Stellenbesetzung am BSG
Veröffentlicht am 10.04.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Das VG Kassel hat am 09.04.2014 im Rahmen eines Konkurrentenverfahrens um die Besetzung zwei neuer Stellen beim BSG entschieden, dass die Stellen nicht besetzt werden dürfen, bevor nicht ein neues Auswahlverfahren durchgeführt worden ist.

Im zurückliegenden Auswahlverfahren wurden nach Ansicht des Gerichts schwerwiegende Fehler gemacht.

Am BSG will das Ministerium zwei Stellen für Vorsitzende Richter neu besetzen. Einer der Bewerber hatte sich auf beide Stellen beworben. Er wurde abgelehnt und ihm wurde mitgeteilt, die Stellen sollten mit Mitbewerbern besetzt werden. Um die Stellenbesetzung mit den ausgewählten Mitbewerbern zu verhindern, legte er die Sache in einem Eilverfahren dem VG Kassel zur Entscheidung vor.

Das VG Kassel hat die Besetzung der zwei neuen Stellen vorläufig gestoppt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Anforderungsprofil erstellt, das der Bewerber gar nicht erfüllen konnte. Denn noch mindestens fünf Jahre, so die Anforderung, hätte der Bewerber am BSG als Vorsitzender arbeiten sollen. Dies sei dem Bewerber jedoch nicht möglich, da er noch vor Ablauf dieser fünf Jahre pensioniert werde. Insofern stelle die Ablehnung des Bewerbers eine Diskriminierung aufgrund seines Alters dar. Diese Altersdiskriminierung sei unzulässig, weil es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Diese Grundlage dürfe die Verwaltung nicht durch ein Anforderungsprofil ersetzen.

Zudem sei zu beanstanden, dass der Präsident des BSG bei seiner Beurteilung die schriftlichen Arbeiten des Bewerbers lediglich aus einem Jahr (2011/2012) berücksichtigt habe und sich nicht einen repräsentativen Überblick über die Leistungen des Bewerbers in den letzten fünf Jahren (2008 bis 2013) verschafft habe.

Der Bewerber habe in fünf verschiedenen Senaten des BSG in unterschiedlichen Rechtsgebieten gearbeitet. Grundsätzlich könne der Präsident, müsse aber nicht von den fünf Vorsitzenden dieser Senate schriftliche Beurteilungen über den Bewerber einholen.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall liege darin, dass das Verhältnis des Bewerbers zu einem der Vorsitzenden dieser Senate zerrüttet war. Hier stand zu befürchten, dass dieser Vorsitzende die Beförderung des Bewerbers würde verhindern wollen. Um die Fähigkeiten des Bewerbers objektiv beurteilen zu können, hätte der Präsident zum einen Stellungnahmen aller fünf Senatsvorsitzenden einholen müssen und zum anderen diese Stellungnahmen in schriftlicher Form anfordern müssen. Beides habe der Präsident versäumt, so das Verwaltungsgericht. Wolle das Ministerium die Stellen weiterhin besetzen, müssten die Auswahlverfahren wiederholt werden.

VG Kassel, Beschl. v. 09.04.2014 – 1 L 1342/13.KS, 1 L 1382/13.KS (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Kassel Nr. 1/2014 vom 10.04.2014

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Stellenbesetzung Verwaltungsrecht

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