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Veröffentlicht am 06.02.2015
in Recht Aktuell

 von admin

Anerkennung von Kindererziehungszeiten auch bei gleichzeitiger Tätigkeit in Privatwirtschaft

Anerkennung von Kindererziehungszeiten auch bei gleichzeitiger Tätigkeit in Privatwirtschaft
Veröffentlicht am 06.02.2015
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Das VG Aachen hat am 22.01.2015 entschieden, dass eine Frau auch dann noch als Beamtin auf Probe eingestellt werden kann, wenn sie die Höchstaltersgrenze wegen der Betreuung von zwei minderjährigen Kinder überschritten hat und neben der Betreuung in Teilzeit in einem privaten Unternehmen gearbeitet hat.

Das VG Aachen hat daher das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis erneut zu entscheiden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es wegen der Betreuung von zwei minderjährigen Kindern unschädlich, dass die Klägerin die Höchstaltersgrenze für die Einstellung als Beamter auf Probe von 40 Jahren um zwei Jahre überschritten habe. Nach der Laufbahnverordnung dürfe die Altersgrenze bei einer Verzögerung wegen der Betreuung eines Kindes überschritten werden. Zwar habe die Klägerin zeitweise im Umfang von 26 Wochenstunden für ein privates Mobilfunkunternehmen gearbeitet. Im Allgemeinen könne man bei einer solchen Tätigkeit nicht mehr davon ausgehen, dass ein Bewerber überwiegend seine Kinder betreut habe. Aber bei der Klägerin liege wegen ihrer besonderen Arbeitsbedingungen ein Ausnahmefall vor. Sie habe zum einen die Möglichkeit zur Telearbeit gehabt und zum anderen Projekte in Asien und Kanada betreut, so dass sie oft in den frühen Morgen- und späten Abendstunden habe arbeiten können.

VG Aachen, Urt. v. 21.01.2015 – 1 K 1555/13 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Aachen vom 05.02.2015

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Verwaltungsrecht

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