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Veröffentlicht am 06.07.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Anspruch auf Pflegezeit für Beamte und Soldaten

Anspruch auf Pflegezeit für Beamte und Soldaten
Veröffentlicht am 06.07.2016
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 von admin

Der Innenausschuss hat den Weg für den Gesetzentwurf der Bundesregierung “zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf” für Beamte und Soldaten frei gemacht.

Bei Enthaltung der Opposition verabschiedete das Gremium am 06.07.2016 die Vorlage (BT-Drs. 18/8517 – PDF, 441 KB) in modifizierter Fassung, die am 07.07.2016 zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.

Damit soll ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit eingeführt werden. Beamte und Soldaten, die Familienpflegezeit oder Pflegezeit in Anspruch nehmen, sollen laut Entwurf einen Vorschuss zur besseren Bewältigung des Lebensunterhalts erhalten “während der (teilweisen) Freistellung, die mit einer Gehaltsreduzierung verbunden ist”. Damit soll das für die Privatwirtschaft und für Tarifbeschäftigte seit dem 01.01.2015 geltende Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf “im Wesentlichen wirkungsgleich im Beamten- und Soldatenbereich nachvollzogen” werden.

Der Gesetzentwurf sieht ferner Änderungen weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vor. Danach soll vorübergehend das Nebeneinander zweier Beamtenverhältnisse ermöglicht werden, wenn der Wechsel in eine höhere Laufbahn oder eine andere Laufbahn derselben oder einer höheren Laufbahngruppe die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes sowie die Ableistung einer neuen Probezeit erfordert.

Ferner sollen unter anderem Beamte und Soldaten, die Opfer von Gewalttaten geworden sind und einen “titulierten, aber mangels Zahlungsfähigkeit des Schädigers nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger haben”, einen Anspruch auf Zahlung des Schmerzensgelds gegen ihren Dienstherrn erhalten. Bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nahm der Ausschuss dazu einen von der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion vorgelegten Änderungsantrag an, mit dem die sog. Erheblichkeitsschwelle von 500 Euro auf 250 Euro abgesenkt wird. Damit solle der Kreis der Begünstigten erweitert werden, heißt es in der Begründung des Änderungsantrages.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 414 v. 06.07.2016

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