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Veröffentlicht am 30.11.2020
in Recht Aktuell

 von admin

Ausnahmslose Maskenpflicht für Lehrer in Münster rechtswidrig

Ausnahmslose Maskenpflicht für Lehrer in Münster rechtswidrig
Veröffentlicht am 30.11.2020
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Das VG Münster hat am 27.11.2020 dem Eilantrag eines Lehrers an einer Schule in Münster stattgegeben, der sich gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Münster vom 20.11.2020 gewandt hatte, soweit darin unter anderem für Lehrkräfte an Schulen die Verpflichtung festgelegt ist, auch dann eine Alltagsmaske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

Ziffer III. der Allgemeinverfügung der Stadt Münster vom 20.11.2020 bestimmt, dass ergänzend zu der in der Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Verpflichtung aller Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, eine Alltagsmaske zu tragen, dies für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal auch dann gilt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Raum eingehalten wird; bei Konferenzen und Besprechungen auch dann, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit durch feste Sitzplätze und einen Sitzplan sichergestellt ist.

Das VG Münster hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Regelung rechtswidrig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Regelung erweise sich als unverhältnismäßig. Sie verfolge zwar einen legitimen Zweck, indem sie dazu beitragen solle, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern sowie deren Bezugspersonen außerhalb des Unterrichts zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen. Zu diesem Zweck sei sie auch geeignet, denn die Benutzung von Alltagsmasken in der Schule fördere zumindest die Erreichung dieses Ziels. Die Ausweitung der Maskenpflicht über die in der Coronabetreuungsverordnung getroffene Regelung hinaus sei jedoch unter Bezugnahme auf das aktuelle Infektionsgeschehen im Bereich der Stadt Münster nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin könne die Notwendigkeit der hier verschärften Maskenpflicht nicht unter Hinweis auf den 7-Tages-Inzidenz-Wert für die Stadt Münster stützen. Dieser habe am 27.11.2020 bei 56,8 gelegen. Damit stelle er nicht nur aktuell den niedrigsten Wert für einen Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt in Nordrhein-Westfalen dar, er erweise sich auch als nochmals deutlich niedriger als zu dem in der Allgemeinverfügung zugrundegelegten Zeitpunkt. Angesichts dessen erschließe sich nicht, dass die von der Antragsgegnerin über die in der Coronabetreuungsverordnung getroffenen Regelungen hinausgehende Maßnahme gerechtfertigt sei. Die Stadt Münster weise kein lokales Infektionsgeschehen auf, das verschärfende Verfügungen erforderlich mache. Im Gegenteil sprächen die gegenwärtigen Inzidenzzahlen für eine Stabilisierung der Lage. Eine Begründung, weshalb auch lokal sinkende Infektionszahlen eine Verschärfung der Maßnahmen erforderten, führe die Antragsgegnerin nicht an. Dem von ihr geltend gemachten Bestreben, den Präsenzunterricht solange wie möglich im Regelbetrieb ermöglichen zu können, werde bereits durch die in der Coronabetreuungsverordnung normierte Maskenpflicht Rechnung getragen. Es bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken mit Blick darauf, dass nach der Coronabetreuungsverordnung Lehr- und Betreuungskräfte keine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssten, wenn sie einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen im Raum einhielten.

VG Münster, Beschl. v. 27.11.2020 – 5 L 1008/20 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Münster v. 27.11.2020

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Maskenpflicht öffentliches Dienstrecht Verwaltungsrecht

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