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Veröffentlicht am 15.09.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Beihilfefähigkeit nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel in NRW

Beihilfefähigkeit nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel in NRW
Veröffentlicht am 15.09.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Das OVG Münster hat am 12.09.2014 entschieden, dass nordrhein-westfälische Beamte in finanziellen Härtefällen Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige, medizinisch notwendige Arzneimittel beanspruchen können.

Geklagt hatten zwei Landesbeamte im Ruhestand, die an einer Vielzahl von Erkrankungen leiden und in den Jahren 2008 bis 2010 hohe Beträge u.a. für von ihren Ärzten verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aufwendeten. Gegenüber dem beklagten Land machten sie das Vorliegen eines Härtefalls geltend und beanspruchten Beihilfeleistungen, soweit ihre Aufwendungen 1% ihres jeweiligen Vorjahreseinkommens überstiegen. Das Land lehnte die Ansprüche ab, weil die beanspruchte Härtefallregelung im nordrhein-westfälischen Beihilferecht nicht vorgesehen sei.
In erster Instanz verpflichtete das Verwaltungsgericht das Land zur Gewährung von Beihilfeleistungen, soweit die Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel 2% des jeweiligen Vorjahreseinkommens überstiegen; die weitergehende Klage blieb erfolglos.

Das OVG Münster hat die hiergegen ausschließlich von dem beklagten Land eingelegten Berufungen nunmehr zurückgewiesen.

Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht maßgeblich auf folgende Erwägungen gestützt: Die Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) schließe Beihilfen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausdrücklich aus, was grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Das BVerwG habe aber seit dem Jahr 2008 für das Bundesbeihilferecht mehrfach entschieden, dass der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger, medizinisch notwendiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit nur dann rechtmäßig ist, wenn in finanziellen Härtefällen, d.h. jenseits einer nach abstrakt-generellen Kriterien zu bestimmenden Belastungsgrenze Beihilfe gezahlt werde. Die Erforderlichkeit einer normativ festzulegenden Härtefallregelung ergebe sich aus der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Härtefälle lägen nach der Rechtsprechung des BVerwG vor, wenn Beamte mehr als 2% ihres Vorjahreseinkommens für die Behandlung von Erkrankungen aufwenden, bei chronisch Kranken liege die Grenze bei 1% des Vorjahreseinkommens.

Diese Rechtsprechung des BVerwG hat das OVG Münster für die 2%-Grenze auf das nordrhein-westfälische Beihilferecht im Wesentlichen mit der Begründung übertragen, die Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht gälten in Nordrhein-Westfalen ebenso wie im Bund. Das Beihilferecht des Landes genüge diesen Anforderungen nicht vollständig. Es sehe zwar einige Rückausnahmen vor, bei deren Vorliegen Beihilfe auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt werde. Diese knüpften jedoch ähnlich den für das Bundesbeihilferecht geltenden Rückausnahmen nicht an eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitende finanzielle Belastungsgrenze an. Die seit 2010 in § 77 Abs. 9 des Landesbeamtengesetzes vorgesehene Härtefallregelung, wonach die Kostendämpfungspauschale und gewisse Eigenbehalte die Belastungsgrenze in Höhe von 2% des Vorjahreseinkommens nicht übersteigen dürfen, sei nicht abschließend zu verstehen. Sie stehe deshalb einer Einbeziehung der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegen. Die Frage einer 1%-Grenze bei chronisch kranken Beamten war vom OVG Münster nicht zu entscheiden, weil die Kläger dieses Begehren im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt haben.

OVG Münster, Urt. v. 12.09.2014 – 1 A 1601/13, 1 A 1602/13

Pressemitteilung des OVG Münster vom 15.09.2014

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