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Veröffentlicht am 22.09.2017
in Recht Aktuell

 von admin

Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz
Veröffentlicht am 22.09.2017
in Recht Aktuell

 von admin

Das BVerwG hat am 21.09.2017 entschieden, dass die mit Wirkung vom 01.01.2013 im Land Rheinland-Pfalz eingeführte teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehaltes auf die Leistungsbezüge von Professoren verfassungsgemäß ist.

Der Kläger ist Professor im beklagten Land Rheinland-Pfalz. Er bezog dort nach seiner Berufung im Jahr 2009 das Grundgehalt eines W 2-Professors sowie Leistungsbezüge i.H.v. rund 300 Euro, die im Rahmen der Berufungsverhandlungen vereinbart worden waren. Nachdem das BVerfG die Höhe der Besoldung nach der Besoldungsordnung W im Land Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte (Urt. v. 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263), reformierte auch das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2013 sein mit Hessen vergleichbares System der W-Besoldung. Dabei wurde das Grundgehalt um 240 Euro angehoben. Diese Anhebung wurde zugleich i.H.v. maximal 90 Euro auf die Leistungsbezüge angerechnet, so auch beim Kläger.
Das VG Trier und das OVG Koblenz hatten die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das BVerwG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Nach Auffassung des BVerwG ist die teilweise Anrechnung der pauschalen Besoldungserhöhung verfassungsgemäß. Die in Rede stehenden Leistungsbezüge unterfielen als Bestandteile der Professorenbesoldung grundsätzlich dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). Leistungsbezüge der Professoren werden durch Verwaltungsakt vergeben und beruhten insoweit auf der zwischen den Beteiligten geschlossenen Berufungsvereinbarung. Auch sie unterfielen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Auch im Geltungsbereich dieser Norm seien Einschränkungen durch Gesetz jedenfalls dann möglich, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt seien, die sich aus dem System der Beamtenbesoldung ergäben. Das sei hier der Fall. Der Bundesgesetzgeber habe im Jahr 2002 die Besoldungsordnung W für Professoren eingeführt. Diese habe die ältere Besoldungsordnung C abgelöst, welche einen Anstieg der Besoldung in Altersstufen vorgesehen habe. Dieser Anstieg sei in der Besoldungsordnung W abgeschafft und durch die erweiterte Möglichkeit zu Leistungszulagen ersetzt worden. Nach dem Urteil des BVerfG zur hessischen Parallelregelung habe für das beklagte Land Anlass bestanden, die Professorenbesoldung neu zu strukturieren. Dass in diesem Rahmen neben einer generellen Erhöhung der Besoldung eine teilweise Abschmelzung bestehender Leistungszulagen erfolgt sei, sei nicht sachwidrig.

Eine Verletzung des Mindestalimentationsniveaus habe der Kläger nicht geltend gemacht. Sie hätte auch nicht auf die Veränderung eines Besoldungsbestandteiles, sondern nur darauf gestützt werden können, dass die Gesamtbesoldung, bestehend aus Grundgehalt, Leistungsbezügen und eventuellen weiteren Bestandteilen, insgesamt zu niedrig sei.

BVerwG, Urt. v. 21.09.2017 – 2 C 30/16

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 64/2017 vom 21.09.2017

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