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Veröffentlicht am 24.11.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Bundesregierung plant Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Bundesregierung plant Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Veröffentlicht am 24.11.2014
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 von admin

Das Bundesbeamtengesetz und weitere dienstrechtliche Vorschriften sollen nach dem Willen der Bundesregierung geändert werden.

Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/3248 – PDF, 895 KB) sieht unter anderem vor, die Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG zur Abgeltung von Erholungsurlaub, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht realisiert wurde, gesetzlich nachzuvollziehen. Die Richter hatten der Vorlage zufolge entschieden, dass Beamte einen Anspruch auf eine solche Abgeltung haben. Da die Abgeltung von Urlaub derzeit im Bundesbeamtengesetz und in der Erholungsurlaubsverordnung nicht vorgesehen ist, sollen die urlaubsrechtlichen Regelungen entsprechend geändert werden.

Bei einer der weiteren im Entwurf vorgesehenen Änderungen geht es laut Regierung um eine Regelung im Bundesbeamtengesetz, die zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bis Ende 2014 einen Laufbahnwechsel ermöglicht, verbunden mit der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt. Diese Regelung ziele insbesondere auf Polizeivollzugsbeamte des Bundes, die wegen Polizeidienstunfähigkeit einen Laufbahnwechsel vollzogen haben. Sie ermögliche praktisch nur die Versetzung in das nächstniedrigere Amt. Da für den Wechsel solcher Polizeibeamter in den nichttechnischen Verwaltungsdienst “typischerweise ein Beförderungsamt benötigt” werde, steht dieses dann für eine Beförderung “originärer” Verwaltungsbeamter nicht mehr zur Verfügung. Bleibe die derzeitige Rechtslage unverändert, sei davon auszugehen, dass polizeidienstunfähige, aber allgemein dienstfähige Beamte künftig mangels geeigneter Planstellen in den Ruhestand versetzt werden müssen. Entsprechend dem Grundsatz “Rehabilitation vor Versorgung” soll daher mit der Neuregelung ermöglicht werden, Beamte “nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn in das Eingangsamt dieser Laufbahn zu versetzen”.

 Quelle: Mitteilung des Bundestages vom 24.11.2014

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