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Veröffentlicht am 15.06.2021
in Recht Aktuell

 von admin

Corona-Schutzmaßnahmen in Schule nicht umgesetzt: Grundschulleiterin darf suspendiert werden

Corona-Schutzmaßnahmen in Schule nicht umgesetzt: Grundschulleiterin darf suspendiert werden
Veröffentlicht am 15.06.2021
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 von admin

Das gegenüber der Leiterin einer Grundschule ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.

Das hat die 2. Kammer des VG Düsseldorf entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Schulleiterin im Eilverfahren abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Schulleiterin habe wiederholt gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Gebäude und auf dem Gelände der von ihr geleiteten Grundschule verstoßen. Gegen diese in der Coronabetreuungsverordnung enthaltene Verpflichtung bestünden keine rechtlichen Bedenken, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden habe. Zwar habe die Schulleiterin ärztliche Atteste vorgelegt, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne. Diese Atteste seien aber unzureichend, weil sich aus ihnen nicht nachvollziehbar ergebe, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Darüber hinaus habe die Antragstellerin sich eigenmächtig über die ebenfalls aus der Corona-betreuungsverordnung folgende Verpflichtung hinweggesetzt, wöchentlich Corona-Selbsttests bei allen in Präsenz an ihrer Schule tätigen Personen durchzuführen. So habe sie im April 2021 die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe, und habe die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Schließlich lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin weitere Schutzvorkehrungen wie das Lüften der Klassenzimmer sowie Maskentragen und Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen nicht beachtet habe.

Durch dieses auch gegen ausdrückliche Weisungen verstoßende Verhalten habe die Antragstellerin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere der Schüler und ihrer Eltern, schwer erschüttert. Diese müssten darauf vertrauen können, dass sie in der von ihr geleiteten Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ordnungsgemäß umsetze und damit ihren Aufgaben als Schulleiterin gerecht werde. Da sie uneinsichtig und eine Änderung ihres Verhaltens nicht zu erwarten sei, sei es zur Erhaltung des Vertrauens in die Lehrerschaft sowie zum Schutz der Kollegen und Schüler vor Gesundheitsgefährdungen aus zwingenden dienstlichen Gründen gerechtfertigt und sogar geboten, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.06.2021 – 2 L 1053/21

Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 25/2021 v. 14.06.2021

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Disziplinarrecht öffentliches Dienstrecht Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Verwaltungsrecht

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