In einer dienstlichen Beurteilung eines Richters ist zwar eine Kritik an der Arbeitsweise des Richters, nicht aber eine Kritik am Inhalt von ihm getroffener Entscheidungen erlaubt. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe am 24.02.2026 entschieden.
Leitsatz:
Das in § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. ausgesprochene Verbot der Stellungnahme des Beurteilers zu dem Inhalt richterlicher Entscheidungen besitzt neben dem Gebot des § 5 Abs. 4 Satz 2 LRiStAG a. F., bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten, einen eigenständigen Anwendungsbereich.
§ 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG a. F. ist gewahrt, wenn der Beurteiler die Güte der richterlichen Entscheidung und ihre Genese einer Beurteilung anhand der Kriterien von Befähigung und fachlicher Leistung unterzieht, solange diese inhaltliche Bewertung einen formalen Bezug zu der Entscheidung wahrt.
Kurzfassung des Urteils:
Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Anlassbeurteilung eines Richters für die Zeit seiner Erprobungsabordnung an ein Oberlandesgericht aufgehoben, weil die Anlassbeurteilung rechtswidrig gewesen ist. Die Anlassbeurteilung hat teilweise gegen das Verbot, sich zum Inhalt richterlicher Entscheidungen zu äußern (§ 5 Abs. 5 S. 3 LRiStAG a.F), verstoßen. Außerdem hat sie an dem formellen Mangel gelitten, dass sie von einem bereits im Ruhestand befindlichen Präsidenten unterschrieben worden war. Laut Gericht muss eine neue Anlassbeurteilung erstellt werden, die auf den ursprünglichen Stichtag, aber vom amtierenden Präsidenten des Oberlandesgerichts unterschrieben ist.
VG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2026 – 12 K 606/25