+49 (0)221 430 82 924

  • Home
  • Kanzlei
  • Anwältin
  • Beamtenrecht
    • Beamtenrecht
    • Auch: Dienst­fähig­keit
    • Auch: Ruhe­stand
    • Auch: Unfall­für­sorge
    • Auch: Versor­gung
  • Aktuell
  • Kontakt
Veröffentlicht am 26.07.2019
in Recht Aktuell

 von admin

Eilantrag des Abteilungsleiters des MIK gegen seine Umsetzung erfolglos

Eilantrag des Abteilungsleiters des MIK gegen seine Umsetzung erfolglos
Veröffentlicht am 26.07.2019
in Recht Aktuell

 von admin

Das VG Potsdam hat am 25.07.2019 den Eilantrag eines Abteilungsleiters des Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK) abgelehnt, mit dem dieser sich gegen seine beamtenrechtliche Umsetzung gewandt hat.

Der Antragsteller leitete die Abteilung 4 (Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Polizei und Ordnungsrecht, Kriminalprävention) des MIK und war im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit u.a. mit der Prüfung der Zulässigkeit des automatischen Kennzeichen-Erfassungssystem (KESY) befasst. Mit Verfügung der Staatssekretärin vom 05.06.2019 wurde ihm mit Wirkung vom 11.06.2019 befristet auf fünf Monate im Wege der Umsetzung die Leitung der Abteilung 2 übertragen. Gegen diese Umsetzung wendet sich der Antragsteller, da er darin eine missbräuchliche Reaktion auf seine abweichende Ansicht zur rechtlichen Zulässigkeit von “KESY” sieht.

Das VG Potsdam hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht die Umsetzung jedoch nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten auf einem sachlichen Grund, nämlich der personellen Vakanz der Leitung der Abteilung 2. Die Position der Abteilungsleitung 2 sei derzeit unbesetzt. Wann diese wieder besetzt werden könne, sei wegen eines noch nicht entschiedenen Konkurrentenstreites nicht absehbar. Da die Abteilung 2 u.a. auch für den störungsfreien Ablauf der Landtagswahl zuständig sei – so ist hier etwa die Geschäftsstelle des Landeswahlleiters angegliedert –, sei die Entscheidung des Antragsgegners, im zeitlichen Zusammenhang mit der Landtagswahl vorrangig die Abteilung 2 mit einer regulären Leitung zu versehen, nicht zu beanstanden. Aufgrund des Geschäftsbereichs der Abteilung 2 und den daraus folgenden fachlichen Anforderungen an die Leitung sowie der Besonderheiten in den weiteren Abteilungen des MIK habe das Organisationsermessen durch die Staatssekretärin bzw. den Minister auch dahin ausgeübt werden können, gerade den Antragsteller vorrangig für diese Aufgabe in den Blick zu nehmen.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zu.

VG Potsdam, Beschl. v. 25.07.2019 – VG 2 L 449/19

Pressemitteilung des VG Potsdam v. 25.07.2019

Rechtliche Themen: Beamtenrecht öffentliches Dienstrecht Verwaltungsrecht

Recht Aktuell

In „Recht Aktuell“ informiert die Rechtsanwaltskanzlei DR. SCHROEDER regelmäßig vor allem über aktuelle Gerichtsentscheidungen im Beamtenrecht.

KANZLEI FÜR BEAMTENRECHT

  • Beamtenrecht (644)

Themen

Arbeitszeit (5) Auswahlverfahren (14) Beamte auf Widerruf (2) Beamtenrecht (594) Beamtenversorgung (5) Bereitschaftsdienst (2) Besoldung (85) Bewährung in Probezeit (7) Bezügemitteilung (3) charakterliche Eignung (26) Corona-Impfung (3) Datenschutzrecht (4) Dienstunfall (20) Dienstunfallfürsorge (11) Dienstunfähigkeit (5) Dienstvergehen (10) Disziplinarrecht (88) Einstellung in Beamtenverhältnis (4) Entfernung aus Beamtenverhältnis (27) Entlassung aus Beamtenverhältnis (4) Europarecht (13) finanzielle Urlaubsabgeltung (3) gesundheitliche Eignung (3) Grundrechte (3) Hinausschieben des Ruhestandes (3) Hochschullehrerdienstrecht (8) Hochschulrecht (15) Kanzlei (3) Konkurrentenstreit (13) Lehrerdienstrecht (42) Mehrarbeit (3) Nebentätigkeit (4) Polizeidienstrecht (20) Probebeamtenverhältnis (13) Publikationen von Dr. Schroeder (4) Richterdienstrecht (4) Richterrecht (37) Rückforderung von Anwärterbezügen (2) Stellenbesetzung (84) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (9) Verfassungsrecht (20) Verfassungstreue (3) Verwaltungsrecht (547) vorläufige Dienstenthebung (3) öffentliches Dienstrecht (394)

Aktuelle Beiträge

<strong>Klage eines Bundesbeamten auf Arbeitszeitgutschrift erfolgreich</strong>18.03.2025
Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser17.03.2025
Frau mit sichtbaren Tattoos darf Kriminalpolizistin werden07.03.2025
Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst13.02.2025
<strong>Klage einer Lehrerin gegen eine Disziplinarmaßnahme wegen reichsbürgertypischen Verhaltens ohne Erfolg</strong>12.02.2025
Das Halten von Cocktailkursen führt nicht zu einer höheren Besoldung eines Realschullehrers06.02.2025

Soziale Medien

Seiten

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Bildnachweis
  • Cookie-Einstellungen
  • Haftungsausschluss
  • Nutzungshinweise
  • Sitemap

Recht Aktuell

<strong>Klage eines Bundesbeamten auf Arbeitszeitgutschrift erfolgreich</strong>18.03.2025
Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser17.03.2025
Frau mit sichtbaren Tattoos darf Kriminalpolizistin werden07.03.2025
Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst13.02.2025

Adresse & Kontakte

Kanzlei DR. SCHROEDER
Dürener Str. 270
50935 Köln

Telefon: +49 (0)221 430 82 924

E-Mail:
Internet: www.rdds.eu

Kanzlei DR. SCHROEDER

rdds Rechtsanwalt Beamtenrecht in Köln

Soziale Medien

copyright © Kanzlei DR. SCHROEDER 2021-2024

Rechtsanwaltskanzlei

Kanzlei DR. SCHROEDER
Dürener Str. 270
50935 Köln

Telefon: +49 (0)221 430 82 924

E-Mail:
Internet: www.rdds.eu

Kanzlei für Beamtenrecht

  • Beamtenrecht

Recht Aktuell

<strong>Klage eines Bundesbeamten auf Arbeitszeitgutschrift erfolgreich</strong>18.03.2025
Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser17.03.2025
Frau mit sichtbaren Tattoos darf Kriminalpolizistin werden07.03.2025
Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst13.02.2025
rdds Rechtsanwalt Beamtenrecht Köln
Manage Cookie Consent
Auf dieser Website werden Cookies genutzt, um die Website zu optimieren und statistisch auszuwerten. Die Einstellungen können jederzeit geändert werden. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz
Funktionale Cookies Immer aktiv
Diese Cookies sind technisch erforderlich, damit die Website reibungslos funktioniert. Die funktionalen Cookies sorgen für die Kernfunktionalität dieses Internetangebots. Diese Cookies sind daher technisch notwendig und grundsätzlich aktiviert.
Werbe Cookies
Mit diesen Cookies können wir unseren Besucher maßgeschneiderte Angebote, Promotionaktionen und Werbeanzeigen zeigen, die nützlich sind und den Interessen unserer Besucher entsprechen. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Analyse Cookies
The technical storage or access that is used exclusively for statistical purposes. Mit diesen Cookies können wir Informationen über die Nutzung der Website sammeln und auswerten. Damit können wir das Internetangebot laufend verbessern und auf die Interessen unserer Besucher zuschneiden. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Marketing Cookies
Mit diesen Cookies können wir unseren Besuchern nützliche Inhalte, Funktionen und Dienste wie z.B. Kartenmaterial von Google Maps und Videos über YouTube bereitstellen. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen
{title} {title} {title}