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Veröffentlicht am 09.02.2018
in Recht Aktuell

 von admin

Eilantrag gegen Besetzung der Präsidentenstelle beim OLG Celle erfolglos

Eilantrag gegen Besetzung der Präsidentenstelle beim OLG Celle erfolglos
Veröffentlicht am 09.02.2018
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 von admin

Das VG Hannover hat am 07.02.2018 entschieden, dass sich das Justizministerium bei der Besetzung der Präsidentenstelle beim OLG Celle im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten hat und zu Recht die frühere Staatssekretärin als passende Bewerberin für die Präsidentenstelle ausgewählt hat.

Um die Nachfolge der seit August 2017 vakanten Leitung des OLG Celle bewarben sich neben der früheren Staatssekretärin im Justizministerium auch der Präsident des LG Hannover sowie der Leiter der Generalstaatsanwaltschaft in Celle. Das Justizministerium wählte die frühere Staatssekretärin mit der Begründung aus, ihr komme aufgrund ihres höheren Statusamtes ein Leistungsvorsprung zu. Die beiden unterlegenen Bewerber hatten bei den für ihren jeweiligen Dienstsitz zuständigen VG Hannover bzw. VG Lüneburg sog. Konkurrentenverfahren eingeleitet.

Das VG Hannover hat den Eilantrag des Präsidenten des LG Hannover als unbegründet abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat sich das Justizministerium bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Es habe zu Grunde gelegt, dass die aus Anlass der Bewerbungen erstellten Beurteilungen in ihrem jeweiligen Beurteilungssystem die Höchstnote aufwiesen. Die Beurteilungen seien dennoch nicht im Wesentlichen gleich, weil die frühere Staatssekretärin ihre Leistungen in einem um vier volle Besoldungsstufen höheren Amt erbracht habe. Dass die Beigeladene als Staatssekretärin ein politisches Amt ausgeübt habe, ändere hieran nichts. Auch die Leistungen eines politischen Beamten seien im Falle seiner Bewerbung für ein Richteramt zu berücksichtigen. Es wäre mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, eine etwas mehr als zweijährige Tätigkeit als Staatssekretärin unter den Tisch fallen zu lassen oder mit einem “Politmalus” zu versehen.

Gegen den Beschluss kann der unterlegene Bewerber innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim OVG Lüneburg einlegen.

VG Hannover, Beschl. v. 07.02.2018 – 2 B 11230/18

Pressemitteilung des VG Hannover v. 08.02.2018

Rechtliche Themen: öffentliches Dienstrecht Richterrecht Verwaltungsrecht

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