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Veröffentlicht am 05.05.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Geldentschädigung für krankheitsbedingt nicht abgebaute Überstunden

Geldentschädigung für krankheitsbedingt nicht abgebaute Überstunden
Veröffentlicht am 05.05.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Das VG Düsseldorf hat am 04.05.2016 entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen Überstunden eines ehemaligen Bediensteten im Justizvollzug durch eine Entschädigung in Geld ausgleichen muss, wenn der Abbau der Überstunden aufgrund krankheitsbedingter vorzeitiger Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht mehr möglich ist.

Der in der Justizvollzugsanstalt Essen beschäftigte Beamte baute durch die in den Dienstplänen vorgesehenen Arbeitszeiten während seiner aktiven Dienstzeit Überstunden in erheblichem Umfang auf. Er war für Wochenend- und Schichtdienste eingeteilt. Ein Freizeitausgleich wurde nicht in entsprechender Weise gewährt. Seinen Antrag auf finanziellen Ausgleich für die geleisteten Überstunden lehnte das beklagte Land ab. Hiergegen richtete sich seine Klage.

Das VG Düsseldorf hat der Klage des JVA-Beamten im Wesentlichen stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zwar nicht aus § 61 Abs. 2 des Beamtengesetzes NRW, da diese Vorschrift nur bei rechtmäßig angeordneter Mehrarbeit eingreift. Der Beamte könne sich aber auf einen allgemeinen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen. Er sei über mehrere Jahre in erheblichem Umfang zu Mehrarbeit herangezogen worden, ohne dass er bis zur vorzeitigen Zurruhesetzung Freizeitausgleich in entsprechendem Umfang erhalte habe. Dabei wäre es Sache des beklagten Landes als Dienstherr gewesen, für einen Abbau von Überstunden zu sorgen. Den Beamten treffe kein den Entschädigungsanspruch ausschließendes Mitverschulden; insbesondere könne ihm insoweit nicht seine Erkrankung entgegen gehalten werden, die letztlich zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe. Auch sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich bereits vorher gegen die, für ihn nicht erkennbar, rechtswidrig auferlegten Überstunden zur Wehr zu setzen. Für länger zurückliegende Überstunden könne sich das beklagte Land auf Verjährung berufen.

VG Düsseldorf, Urt. v. 04.05.2016 – 13 K 5760/15 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 7/16 v. 04.05.2016

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