+49 (0)221 430 82 924

  • Home
  • Kanzlei
  • Anwältin
  • Beamtenrecht
    • Beamtenrecht
    • Auch: Dienst­fähig­keit
    • Auch: Ruhe­stand
    • Auch: Unfall­für­sorge
    • Auch: Versor­gung
  • Aktuell
  • Kontakt
Veröffentlicht am 12.12.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Grund- und Hauptschullehrer in der „Realschule plus“ in Rheinland-Pfalz

Grund- und Hauptschullehrer in der „Realschule plus“ in Rheinland-Pfalz
Veröffentlicht am 12.12.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Den bisherigen Grund- und Hauptschullehrern, die seit der Schulstrukturreform in Rheinland-Pfalz an einer „Realschule plus“ in Rheinland-Pfalz eingesetzt sind, muss eine zumutbare und realistische Chance auf Erfüllung der Befähigungsvoraussetzungen für das Amt eines Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus eröffnet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 11.12.2014 entschieden.

Durch das Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 wurden in Rheinland-Pfalz alle „Regionalen Schulen“ zum Schuljahr 2009/2010 in „Realschulen plus“ umgewandelt; für die Haupt- und Realschulen war das Verfahren bis zum Schuljahr 2013/2014 gestreckt; seitdem sind die allgemeinbildenden Schulen in die Schularten Grundschule, Realschule plus und Gymnasium gefächert. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Lehramt an Hauptschulen abgeschafft.

Die Klägerin ist Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Besoldungsgruppe A 12 LBesO). Sie war ursprünglich an einer Hauptschule und seit 2004 an einer Regionalen Schule eingesetzt. Seit dem Schuljahr 2009/2010 ist sie – wie rund 3 000 andere ehemalige Hauptschullehrer – an einer Realschule plus tätig. Den Antrag, ihr ab dem Schuljahr 2013/2014 das Amt einer Lehrerin mit der Befähigung des Lehramts an einer Realschule plus (Besoldungsgruppe A 13 LBesO) zu übertragen, hilfsweise ihr eine Zulage in Höhe des Besoldungsunterschieds zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesO zu zahlen, lehnte das beklagte Land ab; auch vor den Vorinstanzen blieb ihr Antrag ohne Erfolg.

Das BVerwG hat festgestellt, dass das beklagte Land der Klägerin die Befähigung für das Lehramt einer Lehrerin an einer Realschule plus nicht auf der Grundlage der derzeitigen Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung (LWPO) versagen darf.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört es, dass das Statusamt eines Beamten (Amt im statusrechtlichen Sinne) und der von ihm wahrgenommene Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne) sich entsprechen. Die derzeitige Rechtslage an den Realschulen plus in Rheinland-Pfalz führt dagegen zu einem dauerhaften Auseinanderfallen von Statusamt und Funktion. Lehrer wie die Klägerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen unterrichten seit Jahren trotz fehlender formeller Qualifikation beanstandungsfrei auf einem Dienstposten an Realschulen plus, ohne dass ihnen das entsprechende Statusamt übertragen ist. Dies kann mit Blick auf die Umorganisation der Schulstruktur des Landes übergangsweise nur dann hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Chance eingeräumt ist, die Befähigungsvoraussetzungen für das Amt eines Lehrers an Realschulen plus berufsbegleitend zu erwerben.

Die Regelungen der LWPO in der derzeitigen Fassung genügen dem nicht. Sie stellen zum Teil unverhältnismäßige Voraussetzungen auf. Gegenstand der Wechselprüfung ist die Feststellung, ob der Lehrer den gegenüber einer Hauptschule gesteigerten Anforderungen des Unterrichts an einer Realschule plus entspricht; im Vordergrund der Prüfung steht die praktische Kompetenz des Lehrers. Hiervon ausgehend ist insbesondere zu beanstanden, dass einem Lehrer, der über einen längeren Zeitraum (hier: fünf Jahre) zur vollen Zufriedenheit des Dienstherrn an einer Realschule plus unterrichtet hat, regelmäßig abverlangt wird, parallel zu seinen (ihn auslastenden) Unterrichtsverpflichtungen eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen (§ 18 LWPO)

Das beklagte Land wird die Regelungen über diese Wechselprüfung zu überarbeiten haben. Für die Nachbesserung hat das BVerwG eine Frist bis (spätestens) zum Beginn des Schuljahres 2015/16 gesetzt.

BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 2 C 51/13

Pressemitteilung Nr. 80/2014 des BVerwG vom 11.12.2014

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Verwaltungsrecht

Recht Aktuell

In „Recht Aktuell“ informiert die Rechtsanwaltskanzlei DR. SCHROEDER regelmäßig vor allem über aktuelle Gerichtsentscheidungen im Beamtenrecht.

KANZLEI FÜR BEAMTENRECHT

  • Beamtenrecht (655)

Themen

Arbeitszeit (5) Auswahlverfahren (14) Beamtenrecht (604) Beamtenversorgung (5) Besoldung (86) Bewährung in Probezeit (7) Bezügemitteilung (3) charakterliche Eignung (28) Corona-Impfung (3) Corona-Infektion (3) Datenschutzrecht (4) Dienstunfall (21) Dienstunfallfürsorge (12) Dienstunfähigkeit (5) Dienstvergehen (10) Disziplinarrecht (93) Einstellung in Beamtenverhältnis (5) Entfernung aus Beamtenverhältnis (29) Entlassung aus Beamtenverhältnis (5) Europarecht (13) finanzielle Urlaubsabgeltung (3) gesundheitliche Eignung (3) Grundrechte (3) Hinausschieben des Ruhestandes (3) Hochschullehrerdienstrecht (9) Hochschulrecht (15) Kanzlei (3) Konkurrentenstreit (13) Lehrerdienstrecht (42) Mehrarbeit (3) Nebentätigkeit (4) Polizeidienstrecht (24) Probebeamtenverhältnis (14) Publikationen von Dr. Schroeder (4) Richterdienstrecht (4) Richterrecht (38) Rücknahme der Beamtenernennung (2) Stellenbesetzung (85) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (9) Verfassungsrecht (20) Verfassungstreue (3) Verwaltungsrecht (547) vorläufige Dienstenthebung (3) Zurückstufung (3) öffentliches Dienstrecht (394)

Aktuelle Beiträge

Impfung erschlichen: Richter wegen zweifelhaften Schreibens sanktioniert24.07.2025
Berufungen der Universität Göttingen und der eines Universitätsprofessors gegen seine disziplinarrechtliche Zurückstufung erfolglos04.07.2025
Corona-Infektion ist kein Dienstunfall27.06.2025
Keine Anrechnung von Elternzeit als Wechselschichtdienst in Nordrhein-Westfalen27.06.2025
Einstellung als Rechtsreferendar verweigert12.06.2025
<strong>Zwingende Anforderung des Nachweises von Führungseignung in einer Stellenausschreibung</strong>06.06.2025

Soziale Medien

Seiten

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Bildnachweis
  • Cookie-Einstellungen
  • Haftungsausschluss
  • Nutzungshinweise
  • Sitemap

Recht Aktuell

Impfung erschlichen: Richter wegen zweifelhaften Schreibens sanktioniert24.07.2025
Berufungen der Universität Göttingen und der eines Universitätsprofessors gegen seine disziplinarrechtliche Zurückstufung erfolglos04.07.2025
Corona-Infektion ist kein Dienstunfall27.06.2025
Keine Anrechnung von Elternzeit als Wechselschichtdienst in Nordrhein-Westfalen27.06.2025

Adresse & Kontakte

Kanzlei DR. SCHROEDER
Dürener Str. 270
50935 Köln

Telefon: +49 (0)221 430 82 924

E-Mail:
Internet: www.rdds.eu

Kanzlei DR. SCHROEDER

rdds Rechtsanwalt Beamtenrecht in Köln

Soziale Medien

copyright © Kanzlei DR. SCHROEDER 2021-2024

Rechtsanwaltskanzlei

Kanzlei DR. SCHROEDER
Dürener Str. 270
50935 Köln

Telefon: +49 (0)221 430 82 924

E-Mail:
Internet: www.rdds.eu

Kanzlei für Beamtenrecht

  • Beamtenrecht

Recht Aktuell

Impfung erschlichen: Richter wegen zweifelhaften Schreibens sanktioniert24.07.2025
Berufungen der Universität Göttingen und der eines Universitätsprofessors gegen seine disziplinarrechtliche Zurückstufung erfolglos04.07.2025
Corona-Infektion ist kein Dienstunfall27.06.2025
Keine Anrechnung von Elternzeit als Wechselschichtdienst in Nordrhein-Westfalen27.06.2025
rdds Rechtsanwalt Beamtenrecht Köln
Manage Cookie Consent
Auf dieser Website werden Cookies genutzt, um die Website zu optimieren und statistisch auszuwerten. Die Einstellungen können jederzeit geändert werden. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz
Funktionale Cookies Immer aktiv
Diese Cookies sind technisch erforderlich, damit die Website reibungslos funktioniert. Die funktionalen Cookies sorgen für die Kernfunktionalität dieses Internetangebots. Diese Cookies sind daher technisch notwendig und grundsätzlich aktiviert.
Werbe Cookies
Mit diesen Cookies können wir unseren Besucher maßgeschneiderte Angebote, Promotionaktionen und Werbeanzeigen zeigen, die nützlich sind und den Interessen unserer Besucher entsprechen. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Analyse Cookies
The technical storage or access that is used exclusively for statistical purposes. Mit diesen Cookies können wir Informationen über die Nutzung der Website sammeln und auswerten. Damit können wir das Internetangebot laufend verbessern und auf die Interessen unserer Besucher zuschneiden. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Marketing Cookies
Mit diesen Cookies können wir unseren Besuchern nützliche Inhalte, Funktionen und Dienste wie z.B. Kartenmaterial von Google Maps und Videos über YouTube bereitstellen. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen
{title} {title} {title}