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Veröffentlicht am 06.01.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Hinausschieben des Ruhestandes für Richter frühestens ab August 2016 möglich

Hinausschieben des Ruhestandes für Richter frühestens ab August 2016 möglich
Veröffentlicht am 06.01.2016
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 von admin

Das VG Gelsenkirchen hat am 05.01.2016 entschieden, dass eine mit Ablauf des Monats Januar 2016 in den Ruhestand tretende 65-jährige Richterin ihren Eintritt in den Ruhestand nicht verschieben darf.

Nach dem am 01.01.2016 in Kraft getretenen § 4 LRiStG können vor dem 01.01.1964 geborene Richterinnen und Richter auf Antrag bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres im Dienst bleiben. Voraussetzung ist, dass der Antrag sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt wird. Nach § 101 LRiStG können Anträge erst ab Inkrafttreten der Vorschrift wirksam gestellt werden. Die 65-jährige Richterin am Amtsgericht hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie das im Mai 2015 beantragte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres begehrte.

Das VG Gelsenkirchen hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliegt weder die sechsmonatige Antragsfrist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz – LRiStaG) noch der Beginn ihres Laufes am 01.01.2016 (§ 101 LRiStaG), an dem das LRiStaG in Kraft getreten sei (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LRiStaG) verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Sechsmonatsfrist sei aus personalplanerischen Gründen verhältnismäßig, da dem Dienstherrn ausreichend Zeit verbleiben müsse, um auf den ansonsten voraussetzungslosen Anspruch der Richterinnen und Richter auf Verlängerung der Dienstzeit angemessen reagieren zu können.

Der Beginn der Sechsmonatsfrist, der an das Inkrafttreten des Gesetzes anknüpfe, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Härten, die daraus resultierten, dass die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen in den Genuss der Neuregelung gelangten, sich von der Lage derjenigen unterscheide, bei denen diese Voraussetzungen fehlten, machten eine solche Regelung nicht verfassungswidrig. Die von der Antragstellerin angeführte problematische Rekrutierung geeigneten Richternachwuchses entfalte keinen Verfassungsrang, der die grundsätzlichen Entscheidungen des Gesetzgebers zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in Zweifel ziehen könne.

VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.01.2016 – 12 L 6/16 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 05.01.2016

Rechtliche Themen: Beamtenrecht öffentliches Dienstrecht Richterrecht Verwaltungsrecht

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