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Veröffentlicht am 13.11.2014
in Recht Aktuell

 von admin

Höchstaltersgrenze für spanische Polizeibeamte ist eine ungerechtfertigte Diskriminierung

Höchstaltersgrenze für spanische Polizeibeamte ist eine ungerechtfertigte Diskriminierung
Veröffentlicht am 13.11.2014
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 von admin

Der EuGH hat am 13.11.2014 entschieden, dass das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter ein Höchstalter von 30 Jahren vorsieht, gegen das Unionsrecht verstößt.

In einer Unionsrichtlinie (Richtlinie 2000/78/EG) ist zur Bekämpfung verschiedener Arten von Diskriminierung ein allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegt. Diese Richtlinie verbietet insbesondere im Bereich der Beschäftigung jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung wegen des Alters. Herr P. wirft dem Ayuntamiento de Oviedo (Stadt Oviedo, Spanien) vor, die in einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens enthaltenen spezifischen Bedingungen für die Besetzung von 15 Stellen bei der örtlichen Polizei genehmigt zu haben. Diese Bekanntmachung sieht u.a. vor, dass die Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürfen. Nach Ansicht von Herrn P. verstößt dieses Erfordernis gegen sein Grundrecht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern und Aufgaben unter gleichen Bedingungen. Die Stadt Oviedo hält dem entgegen, die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens stehe im Einklang mit dem in der Autonomen Gemeinschaft Asturien geltenden Recht und der EuGH habe bereits in einer ähnlichen Rechtssache betreffend den Zugang zum feuerwehrtechnischen Dienst in Deutschland zugunsten einer solchen Altersgrenze entschieden (EuGH, Urt. v. 12..11.2010, C-229/08 “Wolf”).
Der Juzgado Contencioso-Administrativo nº 4 de Oviedo (Verwaltungsgericht Nr. 4 Oviedo) hat den EuGH gefragt, ob es nach der Richtlinie zulässig ist, in einer städtischen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens im Einklang mit dem regionalen Gesetz eines Mitgliedstaats für den Zugang zu einer Stelle als örtlicher Polizeibeamter ein Höchstalter von 30 Jahren vorzusehen.

Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung wie dem Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien entgegensteht, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt. Diese Altersgrenze stelle eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar.

Nach Auffassung des EuGH begründet das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien eindeutig eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung, denn es bewirke, dass bestimmte Personen allein deshalb, weil sie älter als 30 Jahre sind, eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in vergleichbaren Situationen. Einige der Aufgaben der örtlichen Polizei (Schutz von Personen und Sachen, Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie präventiver Streifendienst) können zwar ihrem Wesen nach eine besondere körperliche Eignung erfordern, doch gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die für die Ausübung der Tätigkeit eines örtlichen Polizeibeamten erforderliche besondere körperliche Eignung zwangsläufig eine bestimmte Altersgruppe betreffe und bei Personen, die eine bestimmte Altersgrenze überschritten haben, nicht gegeben sei. Folglich lasse nichts darauf schließen, dass das berechtigte Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der örtlichen Polizei zu gewährleisten, es erfordert, eine bestimmte Altersstruktur in ihr zu erhalten, die es gebieten würde, ausschließlich Beamte unter 30 Jahren einzustellen. Deshalb stelle das durch das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien festgelegte Höchstalter ein unverhältnismäßiges Erfordernis dar.

Nach den Bestimmungen der fraglichen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens müsse der Bewerber für eine Stelle bei der örtlichen Polizei müssten besondere körperliche Eignungstests bestehen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann durch diese anspruchsvollen körperlichen Eignungstests, deren Nichtbestehen zum Ausschluss führt, auf eine weniger einschränkende Art und Weise als durch die Festlegung eines Höchstalters erreicht werden, dass die örtlichen Polizisten über die besondere für die Ausübung ihres Berufs notwendige körperliche Kondition verfügen.

Im Übrigen sei den eingereichten Akten nichts zu entnehmen , was darauf schließen lasse, dass das für eine Einstellung vorgesehene Höchstalter geeignet und erforderlich ist, um folgende legitime sozialpolitische Ziele zu erreichen: 1. sicherzustellen, dass die Bediensteten über die für den betreffenden Dienstposten erforderliche Ausbildung verfügen (das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien nennt zu der Ausbildung, die die erfolgreichen Bewerber des von der Stadt Oviedo genehmigten Auswahlverfahrens durchlaufen müssen, keine Einzelheiten), und 2. für die Bediensteten eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten (das Ruhestandsalter der Bediensteten der örtlichen Polizei ist auf 65 Jahre festgelegt).

EuGH, Urt. v. 13.11.2014 – Rs. C-416/13

Pressemitteilung des EuGH vom 13.11.2014

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Europarecht Verwaltungsrecht

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