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Veröffentlicht am 14.07.2023
in Recht Aktuell

 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 6.700 Überstunden

Kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 6.700 Überstunden
Veröffentlicht am 14.07.2023
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 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom 14. Juni 2023 eine Klage gegen die Samtgemeinde Amelinghausen auf finanzielle Abgeltung eines Zeitguthabens von 6.700 Stunden abgewiesen (5 A 185/21).

Der Kläger war bei der Beklagten von 1994 bis 2019 zuletzt im Statusamt eines Samtgemeindeoberrats beschäftigt. Er war allgemeiner Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters sowie ehrenamtlicher Gemeindedirektor zweier Gemeinden. Während der Dienstzeit des damaligen Samtgemeindebürgermeisters sammelte der Kläger bis zum Jahr 2016 ein Zeitguthaben von insgesamt 6.700 Stunden an. Seinen vor Ende seines Dienstverhältnisses gestellten Antrag auf finanzielle Abgeltung dieser Stunden lehnte die Beklagte ab.

Die 5. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die zum Zeitpunkt des Anfalls der 6.700 Stunden geltende Gesetzeslage biete keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Für einen Anspruch nach § 60 Abs. 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (bis zum 31. März 2009 § 80 Abs. 2 NBG aF, im Wesentlichen inhaltsgleich) fehle es an einer dienstlichen Anordnung oder Genehmigung der „Mehrarbeit“ in Form eines Verwaltungsaktes. In der bloßen Absprache mit dem damaligen Samtgemeindebürgermeister, wonach der Kläger die Stunden ansammeln und am Ende seiner Dienstzeit in Freizeit ausgleichen könne, liege eine solche Anordnung von Mehrarbeit nicht. Auch die Regelung in Ziffer 7 der Dienst- und Geschäftsanweisung der Beklagten vom 1. September 1997, derzufolge angeordnete Sitzungsteilnahmen außerhalb der üblichen Dienstzeiten grundsätzlich als Überstunden gälten, stelle keine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne des § 60 Abs. 3 NBG dar. Es liege darüber hinaus keine nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit vor, weil eine über viele Jahre hintereinander anfallende, gewissermaßen ständige „Mehrarbeit” keinen Ausnahmefall mehr darstelle und daher nicht genehmigungsfähig sei. Der Kläger habe zudem nicht vorgetragen, dass der vorrangig zu gewährende Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Einen Antrag auf Dienstbefreiung habe der Kläger auch nie gestellt.

Ebenso wenig habe der Kläger einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Freizeitausgleich oder finanzielle Abgeltung aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Denn ein treuwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht ersichtlich. Sie habe die vom Kläger geleisteten „Mehrstunden“ nicht durch dienstliche Anordnung verlangt. Vielmehr habe der Kläger im Rahmen der Gleitzeitregelung Beginn bzw. Ende der täglichen Arbeitszeit selbst festgelegt und die Überstunden letztendlich – aufgrund des Arbeitsanfalls und auch der gelebten „Kultur“ bei der Beklagten – aus eigenem Entschluss heraus erbracht. Außerdem habe sich die Arbeitszeit des Klägers noch im Rahmen der unionsrechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit (48 Stunden pro Woche) bewegt.

Schließlich könne der Kläger seinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 6.700 Stunden nicht auf den im Oktober 2015 eingeführten § 9a Abs. 1 Nds. ArbZVO in Verbindung mit der am 29. März 2016 getroffenen Dienstvereinbarung zur Einführung von Langzeitarbeitskonten für Beamte und Beschäftigte der Beklagten stützen. Jene Dienstvereinbarung sehe die Verschaffung eines solchen Anspruchs für vor der Einrichtung des Langzeitkontos angesammelte Stunden, für die bisher kein Anspruch auf Freizeit- oder finanziellen Ausgleich aus den beamtenrechtlichen Bestimmungen bestanden habe, grundsätzlich nicht vor. Vielmehr ergebe sich aus der Präambel der Dienstvereinbarung, dass erst ab dem 1. Januar 2016 angesparte Arbeitszeit auf das neu eingerichtete Langzeitkonto eingebracht werden könne. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Langzeitkonten, die grundsätzlich eine Ansparphase vorsähen, die aber erst mit Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung hinsichtlich der Einrichtung von Langzeitarbeitskonten beginnen könne. Die zwischen dem Kläger und dem damaligen Samtgemeindebürgermeister getroffene Zusatzvereinbarung, in der der Kläger erklärt habe, die bisher angesammelten Zeitanteile in Höhe von 6.700 Dienststunden auf das nun eingerichtete Langzeitarbeitskonto zu verbringen, sei unwirksam, weil bei der Beamtenbesoldung eine strikte Gesetzesbindung gelte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.

VG Lüneburg, Urt. v. 14.06.2023 – 5 A 185/21

Pressemitteilung des VG Lüneburg vom 12.07.2023

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Mehrarbeit Überstunden

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