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Veröffentlicht am 18.03.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Keine Anrechnung höherwertiger Beschäftigung bei Beamtenpension

Keine Anrechnung höherwertiger Beschäftigung bei Beamtenpension
Veröffentlicht am 18.03.2016
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 von admin

Das BVerwG hat am 17.03.2016 entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte.

Dabei sei nicht zu beanstanden, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat, so das BVerwG.

Die Kläger sind Ruhestandsbeamte des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurden zuletzt ein halbes bzw. eineinhalb Jahre vor ihrem Eintritt in den Ruhestand befördert. Ihre Versorgungsbezüge wurden entsprechend der landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage des vorletzten Amtes festgesetzt, weil sie nicht volle zwei Jahre aus dem letzten Amt besoldet worden waren. Eine in den Neunzigerjahren noch übliche Anrechnungsregelung für Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben kennt das jeweilige Landesrecht wie auch das geltende Bundesrecht nicht. Die Kläger streben ihre Versorgung aus dem letzten Amt an. Zur Begründung machen sie u.a. geltend, dass sie schon viele Jahre vor ihrer letzten Beförderung die Aufgaben des Beförderungsamtes tatsächlich wahrgenommen haben. Die zweijährige Wartefrist ohne eine Anrechnungsregelung verstoße gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Das BVerwG hat entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt.

Nach Auffassung des BVerwG ist zwar der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Teil der amtsangemessenen Alimentation und des Leistungsgrundsatzes verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG könne dieser Grundsatz jedoch dahingehend modifiziert werden, dass eine Wartefrist von längstens zwei Jahren zum Tragen kommt. Dies gelte nach der nunmehr getroffenen Entscheidung des BVerwG unabhängig von der Frage, ob eine Anrechnungsmöglichkeit für die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben besteht. Die Anrechnungsmöglichkeit folge gerade nicht aus dem Grundsatz einer dem Amt angemessenen Alimentation und sei von daher verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Etwaige Missstände bei der jahrelangen Trennung von Amt und Funktion müssten nicht durch eine Versorgungsanhebung kompensiert werden. Das gebe die Verfassung nicht vor.

BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 2 C 2/15, 2 C 8/15

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 19/2016 v. 17.03.2016

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