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Veröffentlicht am 02.04.2015
in Recht Aktuell

 von admin

Keine Berufung gegen Versetzung eines Ministerialdirektors a.D. gegen seinen Willen in einstweiligen Ruhestand

Keine Berufung gegen Versetzung eines Ministerialdirektors a.D. gegen seinen Willen in einstweiligen Ruhestand
Veröffentlicht am 02.04.2015
in Recht Aktuell

 von admin

Der VGH Mannheim hat am 19.03.2015 entschieden, dass das Urteil des VG Stuttgart, welches die Klage eines ehemaligen Ministerialdirektors im Sozialministerium Baden-Württemberg gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand abweist, nicht in einem Berufungsverfahren überprüft wird.

Der Ministerpräsident von Baden-Württemberg versetzte den ehemaligen Ministerialdirektor (Kläger) im Sozialministerium (Beklagter) mit Bescheid vom 12.05.2011 in den einstweiligen Ruhestand. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, den das Sozialministerium im Juni 2013 zurückwies. Mit seiner Klage rügte der Kläger, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei ermessensfehlerhaft. Der Ministerpräsident habe sofort nach seiner Wahl sämtliche Ministerialdirektoren in einer Gesamtmaßnahme in den einstweiligen Ruhestand versetzt, woraus zu schließen sei, dass er kein Ermessen ausgeübt habe. Auch sei für den Erlass des Widerspruchsbescheides nicht das Sozialministerium, sondern der Ministerpräsident zuständig gewesen.
Das VG Stuttgart wies die Klage im Oktober 2014 ab. Mit seinem Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, machte der Kläger mehrere Zulassungsgründe geltend: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichungen von Entscheidungen des BVerwG.

Das VGH Mannheim hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt keiner der benannten Zulassungsgründe die Zulassung der Berufung. Aus den von dem Kläger dargelegten Gründen bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht formell-rechtliche Mängel der angefochtenen Bescheide verneint. Die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand bedürfe keiner schriftlichen Begründung. Der Ministerpräsident sei als Ernennungsbehörde für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zuständig. Das Sozialministerium sei als oberste Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich der Kläger sein Amt zuletzt wahrgenommen hat, für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Die Auffassung des VG Stuttgart, die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand sei nach § 30 Abs. 1 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) materiell rechtmäßig, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht habe ohne Rechtsfehler als genügend ansehen dürfen, dass die neue Landesregierung Zweifel daran hegt, dass die Amtsführung des Klägers die bestmögliche fortdauernde Übereinstimmung mit ihrer Politik gewährleistet. Es habe die gerichtliche Kontrolle der Versetzungsverfügung daher zutreffend daran ausgerichtet, ob die Darlegungen in einem die Versetzungsverfügung ergänzenden Schreiben des Staatsministeriums und im Widerspruchsbescheid die Annahme solcher Zweifel tragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Ministerpräsident kein Ermessen ausgeübt habe, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne aus der anfänglichen Nichtangabe von Gründen für das gestörte Vertrauensverhältnis nicht auf das Fehlen solcher Gründe geschlossen werden. Mit dem Verweis auf die langjährige aktive Unterstützung der Politik der größten abgewählten Regierungspartei durch den Kläger und dem von der neuen Regierung beabsichtigten strategischen Politikwechsel seien konkrete Gründe für die Zweifel an einer wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinn der Regierungspolitik benannt worden. Als nicht exakt beschreibbare “Imponderabilien“ trügen sie die Annahme des Ministerpräsidenten, das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der Landesregierung und dem Kläger sei nicht gegeben. Der Kläger habe auch die Richtigkeit der Annahme des VG Stuttgart nicht erfolgreich in Zweifel gezogen, dass weder das Verbot der Altersdiskriminierung noch Fürsorgegesichtspunkte eine andere Einschätzung rechtfertigten.

Schließlich sei die Berufung auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen Divergenz zuzulassen.

VGH Mannheim, Urt. v. 19.03.2015 – 4 S 2281/14 (rechtskräftig)

Pressemitteilung Nr. 14 des VGH Mannheim v. 02.04.2015

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