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Veröffentlicht am 12.10.2015
in Recht Aktuell

 von admin

Keine Disziplinarmaßnahme zusätzlich zur Strafe bei selbem Sachverhalt

Keine Disziplinarmaßnahme zusätzlich zur Strafe bei selbem Sachverhalt
Veröffentlicht am 12.10.2015
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 von admin

Das VG Trier hat am 22.09.2015 entschieden, dass ein Dienstvergehen, das Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung gewesen ist, nicht gleichzeitig mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden kann.

Eine Polizeikommissarin hatte später veröffentlichte personenbezogene Daten Dritter im Polizeidatensystem POLIS ohne dienstlichen Anlass abgefragt und alsdann weitergegeben und war deshalb strafgerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das beklagte Land verhängte zudem die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge.

Das VG Trier hat die Disziplinarverfügung aufgehoben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit ihrem Verhalten ein Dienstvergehen begangen. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung bleibe das Dienstvergehen jedoch ohne disziplinarrechtliche Konsequenz. Die einschlägige Vorschrift im Landesdisziplinargesetz verbiete die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, wenn derselbe Lebenssachverhalt bereits Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sei. Dies gelte, wenn der Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme auf denselben Sachverhalt gestützt sei, es sei denn die Disziplinierung sei zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur zukünftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

Die unbefugte Datenabfrage und die nachfolgende Weitergabe an Dritte stellten sich im zu entscheidenden Fall als einheitlicher Lebenssachverhalt in diesem Sinne dar. Entgegen der vom Land vertretenen Auffassung könne man diesen einheitlichen Sachverhalt auch nicht deshalb aufspalten, weil die Klägerin die unbefugte Datenabfrage nur zum Teil selbst durchgeführt und zum anderen Teil Kollegen hierfür eingesetzt habe. Wollte man in dem Einsatz der Kollegen als gutgläubige Werkzeuge einen getrennten Lebenssachverhalt sehen, würde dies zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen.

Im Falle der Klägerin sei eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme auch nicht zur Pflichtenmahnung erforderlich. Vielmehr habe sie erkennbar das lange Strafverfahren, die gegen sie verhängte Geldstrafe, den Lauf des überlangen Disziplinarverfahrens, ihre Suspendierung und nicht zuletzt die Außenwirkung ihres Fehlverhaltens, derart erzieherisch auf sich einwirken lassen, dass mit weiteren Verfehlungen in Zukunft nicht zu rechnen sei.

VG Trier, Urt. v. 22.09.2015 – 3 K 66/15.TR (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Trier Nr. 28/2015 v. 12.10.2015

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Disziplinarrecht Verwaltungsrecht

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