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Veröffentlicht am 23.06.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Keine Kindererziehungszuschläge bei beamtenrechtlicher Mindestversorgung

Keine Kindererziehungszuschläge bei beamtenrechtlicher Mindestversorgung
Veröffentlicht am 23.06.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Das BVerwG hat am 23.06.2016 entschieden, dass es weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht verstößt, dass vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen gewährt werden.

Dies gelte auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009, so das BVerwG.

Die Klägerin, eine 1973 geborene und 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin, macht zusätzlich zur Mindestversorgung einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geltend. Sie ist damit in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der VGH München hat zur Klärung dieser Frage die Revision zugelassen.

Das BVerwG hat die Revision der Beamtin zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BVerwG bezieht aus Gründen der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationspflicht jeder Beamte, der nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren dauerhaft dienstunfähig wird, wie hier die Klägerin, mindestens ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt, das 65 vH der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesO beträgt. Systematik sowie Sinn und Zweck dieser pauschal und unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie gewährten Mindestversorgung schlössen die zusätzliche Bewilligung von kinderbezogenen Leistungen (hier Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge, §§ 50a ff. BeamtVG) aus. Denn die Mindestversorgung sei deutlich höher als es das tatsächlich erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung wäre. Dies schließe zugleich eine mittelbare Entgeltdiskriminierung der Klägerin nach Unionsrecht aus.

BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 – 2 C 17/14

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 57/2016 v. 23.06.2016

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