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Veröffentlicht am 01.02.2019
in Recht Aktuell

 von admin

Keine Sonderaltersgrenze bei Ruhegehalt für Gerichtsvollzieher

Keine Sonderaltersgrenze bei Ruhegehalt für Gerichtsvollzieher
Veröffentlicht am 01.02.2019
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 von admin

Der VerfGH Stuttgart hat am 31.01.2019 entschieden, dass es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn Gerichtsvollzieher die Altersgrenze nicht im selben Zeitpunkt wie die in § 36 Absatz 3 LBG genannten Beamten erreichen.

Mit der Verfassungsbeschwerde wird im Wesentlichen beanstandet, dass Gerichtsvollzieher nicht im selben Alter wie Beamte im Polizei-, Justizvollzugs- und Feuerwehrdienst in den Ruhestand treten dürfen. Für letztere bestimmt § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Eintritts des ursprünglichen Beschwerdeführers in den Ruhestand galt, eine Sonderaltersgrenze (Ruhestandseintritt mit der Vollendung des 62. Lebensjahrs). In den angegriffenen Entscheidungen gehen das VG Stuttgart und der VGH Mannheim davon aus, dass Gerichtsvollzieher nicht von § 36 Abs. 3 LBG erfasst werden; vielmehr sollen sie der Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG (Vollendung des 67. Lebensjahrs) unterfallen. Die Verfassungsbeschwerde sieht in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 2 Abs. 1 der Landesverfassung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Gerichtsvollzieher seien in vergleichbarer Weise wie die von der Sonderregelung erfassten Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes psychisch und physisch belastet. Sie hätten keine geregelte Arbeitszeit und es häufig mit Personen zu tun, die sich in einer Extremsituation befänden. Verbale und auch körperliche Übergriffe auf Gerichtsvollzieher träten immer häufiger auf (etwa durch so genannte Reichsbürger).

Der VerfGH Stuttgart hat die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. 1, dass Gerichtsvollzieher die Altersgrenze nicht im selben Zeitpunkt wie die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten erreichen. Durch die Verfassung (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG) gefordert sei weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Altersgrenze einen weiten Gestaltungsspielraum; er könne auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansehe.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Gerichtsvollzieher nicht in den Kreis der durch § 36 Abs. 3 LBG begünstigen Beamten aufzunehmen, sei ausgehend von dem weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher einerseits und der in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten andererseits, namentlich der Polizei- und Justizvollzugsbeamten, weise nicht unerhebliche Unterschiede auf.

a) Die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten seien nach der naheliegenden Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise derart belastet, dass sie regelmäßig früher als andere Beamte nicht mehr die für die Ausübung des Dienstes erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Die Annahme der typischerweise sehr hohen Belastung beruhe dabei nicht auf einem einzigen Aspekt der Dienstausübung, sondern auf einer Gesamtschau.

b) Es sei davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieherdienst ebenfalls nicht unerheblich physisch und psychisch belastend sei. Gerichtsvollzieher hätten es tätigkeitsbedingt – wie Polizei- und Justizvollzugsbeamte (einschließlich der Beamten des Werkdienstes) – häufig mit Personen zu tun, die sich in Extremsituationen befinden. Infolgedessen seien auch Gerichtsvollzieher nicht selten verbalen Anfeindungen und gelegentlich körperlichen Übergriffen ausgesetzt. Wie Polizeibeamte müssten auch Gerichtsvollzieher häufig außerhalb ihrer Diensträume tätig werden. Feste Arbeitszeiten erlaube die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers nicht. Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher sei insgesamt nicht in vergleichbarer Weise dadurch geprägt, unmittelbaren Zwang anwenden zu müssen. Gerichtsvollzieher hätten zwar zum Teil ähnliche Befugnisse wie Polizei- und Justizvollzugsbeamte. Der Gesetzgeber gehe aber davon aus, dass es in erster Linie Aufgabe der polizeilichen Vollzugsorgane sei, Widerstand zu brechen.

c) Anders als die Tätigkeit der in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten beinhalte die Tätigkeit der (baden-württembergischen) Gerichtsvollzieher nach der rechtlichen Ausgestaltung unternehmerische Elemente. So seien Gerichtsvollzieher verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer zu halten, Geschäftsbedarf zu beschaffen und – soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert – Büroangestellte zu beschäftigen. Damit im Zusammenhang stehe, dass Gerichtsvollzieher Anspruch nicht nur auf eine (fixe) Beamtenbesoldung, sondern auch auf einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren und den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen hätten.

Wenn Gerichtsvollzieher zeitlich teilweise sehr in Anspruch genommen seien (mit Wochenarbeitszeiten sehr deutlich über der gesetzlich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden), so beruhe dies zumindest in vielen Fällen in einem nicht unerheblichen Ausmaß auch darauf, dass sie entgegen ihrer rechtlichen Verpflichtung keine Büroangestellten beschäftigen und damit Mehrarbeit zugunsten höherer Einnahmen in Kauf nehmen.

Schließlich lasse es sich statistisch nicht belegen, dass Gerichtsvollzieher typischerweise bei Erreichen der “normalen” Altersgrenze für Beamte nicht mehr den Anforderungen ihres Dienstes gewachsen seien.

VerfGH Stuttgart, Urt. v. 31.01.2019 – 1 VB 51/17

Pressemitteilung des VerfGH Stuttgart v. 31.01.2019

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