Die Klägerin hat ihre Klage wegen voraussetzungsloser Teilzeit bei der Polizei in Essen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach dem Rechtsgespräch mit der Kammer und weiteren Angaben des Beklagten zurückgenommen. Das Gericht hat das Verfahren ohne Urteil eingestellt.
Die Klägerin, eine Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen, begehrte von ihrem Dienstherrn die Bewilligung sog. voraussetzungsloser Teilzeit. Hierzu führte sie private Umstände an. Ihr Ehemann sei beruflich sehr stark eingebunden. Sie könnten, führte ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung aus, durch den Wach- und Wechseldienst mit Nacht- und Wochenenddiensten etwa nur jedes vierte Wochenende miteinander verbringen. Darüber hinaus rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung durch ihren Dienstherrn. Er habe in anderen mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen voraussetzungslose Teilzeit bewilligt. Sie werde demgegenüber ohne sachlichen Grund anders behandelt.
In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der 1. Kammer im Rechtsgespräch darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet seien. Voraussetzungslose Teilzeit könne nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstünden. In dem Fall der Klägerin dürften ihren privaten Belangen diejenigen des Dienstherrn entgegenstehen. Denn der Dienstherr müsse anderen Beamtinnen und Beamten ermöglichen, die in der konkreten Behörde übermäßig viel angefallenen Über- und Mehrarbeitsstunden abzubauen. Der Beklagte gab hierzu an, für Ende 2024 hätten die Zeiterfassungssysteme insgesamt rd. 350.000 Über- und Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ausgewiesen. Zur gerügten Ungleichbehandlung führte er aus, in der Behörde seien aktuell nur drei Polizeivollzugsbeamte in bewilligter voraussetzungsloser Teilzeit tätig. Alle hätten, anders als die Klägerin, einen Erkrankungshintergrund. In einem weiteren Fall beabsichtige er, den Antrag abzulehnen. Nach diesen Konkretisierungen erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klagerücknahme.
Die Einstellung des Verfahrens ist rechtskräftig.
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.02.2026 – 1 K 3822/24
Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 18.02.2026