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Veröffentlicht am 12.04.2019
in Recht Aktuell

 von admin

Konsum von Korrosionsschutzmitteln kein Dienstunfall

Konsum von Korrosionsschutzmitteln kein Dienstunfall
Veröffentlicht am 12.04.2019
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 von admin

Das VG Wiesbaden hat am 11.04.2019 entschieden, dass kein Dienstunfall vorliegt, wenn ein Beamter das nicht für Trinkwasser zugelassene Korrosionsschutzmittels ST-DOS K-310 durch das Trinken des angereicherten Wassers und die Zubereitung von Mahlzeiten aufnimmt.

Im Behördenzentrum “Schiersteiner Berg” sind das Hessische Sozialministerium, das Landeskriminalamt und die Finanzämter Wiesbaden I und II untergebracht. Jedenfalls seit Februar 2013 bis Februar 2015 wurde das Trinkwasser in den dortigen Trinkwasseranlagen mittels einer Dosieranlage mit dem nur für Kühlwasser zugelassenen Korrosionsschutzmittel angereichert. Der Kläger hat geltend gemacht, täglich eine erhebliche Menge dieses Wassers getrunken und bei der Zubereitung von Mahlzeiten genutzt zu haben. Dies habe zu Zahnfleischerkrankungen, veränderten Blutwerten und der Einlagerung der giftigen Substanzen des Korrosionsschutzmittels in seinen Körper geführt.

Das VG Wiesbaden hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 36 Abs. 1 HBeamtVG die genaue zeitliche Benennung des Tages erforderlich, an dem das Unfallereignis eingetreten ist, das den Körperschaden ausgelöst hat. An einer solchen konkreten Bezeichnung durch den Kläger fehle es. Im Übrigen sei bisher nicht erkennbar, welcher Körperschaden mit Krankheitswert durch die behauptete Einlagerung der Substanzen hervorgerufen worden sein sollte. Die Einlagerung selbst sei noch kein krankhafter Körperschaden. Auch sei hinsichtlich der Zahnfleischerkrankung und der veränderten Blutwerte kein zwingender ursächlicher Zusammenhang mit einem konkreten Unfallereignis dargetan.

Länger als einen Tag dauernde Einwirkungen würden nur anerkannt, wenn es sich um eine Berufskrankheit nach § 36 Abs. 3 HBeamtVG handele. Dies setze allerdings voraus, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit nach Art der dienstlichen Tätigkeit besonders ausgesetzt sei. Die Aufnahme des belasteten Trinkwassers gehöre aber nicht zu seiner dienstlichen Tätigkeit.

VG Wiesbaden, Urt. v. 11.04.2019 – 3 K 1696/15.WI

Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 7/2019 v. 11.04.2019

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Dienstunfall öffentliches Dienstrecht Verwaltungsrecht

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