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Veröffentlicht am 20.05.2015
in Recht Aktuell

 von admin

Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost müssen Nachversicherungskosten ausscheidender Beamter selbst tragen

Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost müssen Nachversicherungskosten ausscheidender Beamter selbst tragen
Veröffentlicht am 20.05.2015
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 von admin

Das BVerwG hat am 20.05.2015 entschieden, dass die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Postbank AG) von der Postbeamtenversorgungskasse nicht die Erstattung der Kosten verlangen können, welche sie als Arbeitgeber für bei ihnen beschäftigte Beamte im Falle ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis für ihre Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an deren Träger gezahlt haben.

Den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wurden die bei dieser tätig gewesenen Postbeamten zur Beschäftigung zugewiesen. Die beklagte Postbeamtenversorgungskasse zahlt für die Postnachfolgeunternehmen die Versorgungsbezüge an die in den Ruhestand getretenen Postbeamten. Die Postnachfolgeunternehmen zahlen zur Finanzierungen dieser Leistungen einen jährlichen Beitrag in Höhe von einem Drittel der jährlichen Bruttobezüge der bei ihnen beschäftigen Postbeamten an die Postbeamtenversorgungskasse. Scheidet ein Postbeamter vor Eintritt in den Ruhestand, insbesondere durch Übertritt in ein privates Arbeitsverhältnis, aus dem Beamtenverhältnis aus, verliert er seine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Der bisherige Arbeitgeber hat ihn stattdessen für die Zeit im Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.

Die Klägerin, die Deutsche Post AG, hat gegen die Postbeamtenversorgungskasse Klage erhoben und von ihr die Kosten in Höhe von 318 490 910,08 Euro erstattet verlangt, welche sie für die Nachversicherung von insgesamt 8.046 Postbeamten aufgewandt hat, die bei ihr beschäftigt waren, aber vor Eintritt in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind. Während des Klageverfahrens haben sich die Beteiligten geeinigt, das Verfahren zunächst nur für sechs Nachversicherungsfälle durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin blieb vor dem BVerwG erfolglos.

Nach Auffassung des BVerwG schuldet die Klägerin als Arbeitgeberin der bei ihr beschäftigten Postbeamten dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Nachversicherungsbeiträge, wenn der Postbeamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Für diese Nachversicherungslast sei die beklagte Postbeamtenversorgungskasse nicht zahlungspflichtig. Sie zahle nach den für sie einschlägigen Bestimmungen des Postpersonalregelungsgesetzes nur die beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte und deren Angehörige. Zu diesen beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen gehöre die Nachversicherung im Falle des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis nicht. Ein Erstattungsanspruch stehe der Klägerin ferner nicht deshalb zu, weil sie neben der Nachversicherung bereits zuvor Beiträge für die Finanzierung beamtenrechtlicher Versorgungsleistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbracht habe, bei der Bemessung dieser Beiträge der später ausgeschiedene Beamte berücksichtigt worden ist, die Postbeamtenversorgungskasse für ihn jedoch wegen seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis keine beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen werde erbringen müssen. Die Postbeamtenversorgungskasse funktioniere – wie die gesetzliche Rentenversicherung – nach einem Umlagesystem: Die Kasse zahlt aus den jährlichen Beiträgen der Postnachfolgeunternehmen die Versorgungsleistungen, die in dem jeweiligen Jahr fällig werden. Reichten die Beiträge nicht aus, um den Gesamtbetrag der fälligen Leistungen zu decken, gleiche der Bund das Defizit aus. Damit bestehe der Zweck der jährlichen Beitragszahlungen der Postnachfolgeunternehmen an die Postbeamtenversorgungskasse darin, die von dieser zu erbringenden Zahlungen in dem jeweiligen Jahr in ihrer Gesamtheit zu finanzieren. Die Beiträge der Postnachfolgeunternehmen würden hingegen nicht anteilig den aktiven Postbeamten zugeordnet; sie seien nicht dazu bestimmt, individuelle Versorgungsanwartschaften aufzubauen. Die Postbeamtenversorgungskasse erlange deshalb durch das Ausscheiden des Postbeamten aus dem Beamtenverhältnis und dessen Nachversicherung keinen Vermögensvorteil auf Kosten des Postnachfolgeunternehmens, der Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein könnte.

Es sei schließlich nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber bei der Privatisierung der Deutschen Bundespost nur die Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen auf die Postbeamtenversorgungskasse übertragen habe, nicht aber auch die Kosten der Nachversicherung. Die Postnachfolgeunternehmen seien dadurch nicht mit einem gleichheitswidrigen Nachteil gegenüber ihren Wettbewerbern in den Markt entlassen worden. Das Privatisierungskonzept stelle ein Gesamtpaket dar; die darin enthaltenen Nachteile für die Postnachfolgeunternehmen, wozu insbesondere die Übernahme der Versorgungslasten gehöre, könnten nicht ohne Berücksichtigung der Vorteile gesehen werden. Diese hätten in dem erheblichen Immobilienvermögen und der personellen und sachlichen Ausstattung bestanden, welche die Unternehmen in die Lage versetzt habe, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten.

Die Nachversicherungskosten für ausgeschiedene Beamte stellten nur einen geringen Anteil der Gesamtaufwendungen der Unternehmen für die Altersversorgung dar. Der Gesetzgeber habe die Lasten der Beamtenversorgung auf feste Jahresbeiträge an die Postbeamtenversorgungskasse begrenzt. Durch den Bemessungsfaktor der Zahl der aktiven Beamten habe er sichergestellt, dass die Belastung der Unternehmen trotz steigender Versorgungslast kontinuierlich sinke. Die Beiträge könnten (zu Lasten des Bundes) bis zur marktüblichen Belastung gesenkt werden, wenn das Unternehmen eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit belegt.

Das BVerwG hat durch zwei weitere Urteile vom 20.05.2015 in gleichgerichteten Verfahren auch die Revisionen der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postbank AG zurückgewiesen.

BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 4/14, 6 C 5/14, 6 C 6/14

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 38/2015 v. 20.05.2015

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