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Veröffentlicht am 11.08.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Nachträgliche Anfechtung einer Beförderung kann verwirkt werden

Nachträgliche Anfechtung einer Beförderung kann verwirkt werden
Veröffentlicht am 11.08.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Das OVG Weimar hat am 28.06.2016 entschieden, dass der unterlegene Bewerber eines Beförderungsverfahren sein Recht auf Anfechtung der Entscheidung verwirkt hat, wenn er längere Zeit untätig bleibt, obwohl ein Beamter in vergleichbarer Lage vernünftigerweise längst etwas gegen die Beförderung seines Konkurrenten unternommen hätte.

Die Klägerin ist beamtete Berufsschullehrerin. Im Jahr 2013 hat sie die bereits im Jahre 2009 vollzogene Beförderung einer Kollegin mit Widerspruch angefochten. Der Dienstherr, das Thüringer Kultusministerium, hatte es entsprechend seiner damaligen Praxis unterlassen, die Klägerin über seine Auswahl zu informieren und ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um die Beförderungsentscheidung gerichtlich nachprüfen zu lassen.
Das Widerspruchsverfahren und das nachfolgende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.

Das OVG Weimar hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin zwar das Recht, die vorzeitige Ernennung ihrer Kollegin nachträglich mit der Klage anzufechten. Sie habe das Recht aber verwirkt, weil sie, ohne dass besondere Umstände sie daran gehindert hätten, ihre Rechte über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht habe. Sie habe Kenntnis davon gehabt bzw. haben müssen, dass das Thüringer Kultusministerium regelmäßig Beförderungen vornehme und es wäre ihr zuzumuten gewesen, sich früher gegen die Beförderung ihrer Mitbewerberin zu wenden. Nach Ablauf von vier Jahren seit der Beförderung hätten weder der Dienstherr noch die ausgewählte Bewerberin damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Beförderung nun noch angreift.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht kann mit der Beschwerde beim BVerwG angefochten werden.

OVG Weimar, Urt. v. 28.06.2016 – 2 KO 31/16

Pressemitteilung des OVG Weimar v. 10.08.2016

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