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Veröffentlicht am 21.06.2019
in Recht Aktuell

 von admin

Polizeianwärter nach YouTube-Videos zu Recht entlassen

Polizeianwärter nach YouTube-Videos zu Recht entlassen
Veröffentlicht am 21.06.2019
in Recht Aktuell

 von admin

Das VG Berlin hat am 11.06.2019 entschieden, dass es Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst und damit eine Entlassung rechtfertigt, wenn ein Polizeianwärter Videos ins Internet stellt, die den Eindruck betrügerischen Verhaltens vermitteln.

Der 21-jährige Antragsteller wurde im Oktober 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kriminalkommissaranwärter ernannt und zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zugelassen. Er stellte im Jahr 2018 ein Video bei YouTube ein. Darin führt er an der Kasse eines Cafés ein fingiertes Telefonat mit dem angeblichen Geschäftsführer und gibt unter dem Vorwand einer Absprache Bestellungen auf, ohne diese zu bezahlen. Das Video des Polizeianwärters wurde im Dezember 2018 bundesweit in den Medien bekannt und löste Empörung aus. Wegen dieser und verschiedener weiterer Verfehlungen entließ der Polizeipräsident in Berlin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Das VG Berlin hat den hiergegen erhobenen Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Entlassung nicht zu beanstanden, weil der Polizeianwärter durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen hat. Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen – selbst in Form eines Sketches – zu werben. Von einer grundrechtlich geschützten “künstlerischen Tätigkeit” beim Werben für eine solche Tat im Internet könne keine Rede sein. Die Polizei habe daher zu Recht die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Anlass genommen, den Antragsteller zu entlassen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zulässig.

VG Berlin, Beschl. v. 11.06.2019 – 28 L 157.19

Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 18/2019 v. 19.06.2019

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