+49 (0)221 430 82 924

  • Home
  • Kanzlei
  • Anwältin
  • Beamtenrecht
    • Beamtenrecht
    • Auch: Dienst­fähig­keit
    • Auch: Ruhe­stand
    • Auch: Unfall­für­sorge
    • Auch: Versor­gung
  • Aktuell
  • Kontakt
Veröffentlicht am 13.05.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Rechtmäßige Versetzung der Ministerialdirektorin in einstweiligen Ruhestand

Rechtmäßige Versetzung der Ministerialdirektorin in einstweiligen Ruhestand
Veröffentlicht am 13.05.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Der VGH Mannheim hat am 02.05.2016 die aufgrund Vertrauensverlustes beim Kultusminister sowie im Ministerium ausgesprochene Versetzung der Ministerialdirektorin des Kultusministeriums in den einstweiligen Ruhestand als rechtmäßig bestätigt.

Die Klägerin war seit dem 14.05.2011 als Ministerialdirektorin im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg tätig, wo sie Amtschefin sowie allgemeine und ständige Vertreterin zunächst von Kultusministerin Warminski-Leutheußer und ab dem 23.01.2013 von Kultusminister Stoch war. Mit Urkunde vom 09.07.2013 versetzte Ministerpräsident Kretschmann sie gegen ihren Willen in den einstweiligen Ruhestand mit der Begründung: “Herr Minister Stoch hat mich in Kenntnis gesetzt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Ministerium auf der einen Seite und Ihnen auf der anderen Seite nicht mehr gegeben ist.” Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde vom Kultusministerium mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2013 zurückgewiesen.
Ihre Klage hiergegen wurde vom VG Stuttgart mit Urteil vom 11.12.2015 abgewiesen. Gegen das Urteil wandte sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der VGH Mannheim hat den Zulassungsantrag der Klägerin abgelehnt; damit ist das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen aus den von der Klägerin dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn politische Beamtinnen und Beamte könnten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Ein Ministerialdirektor und Amtschef habe aufgrund seiner verwaltungstechnisch und politisch herausgehobenen Schlüsselstellung im Ministerium das reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie jederzeit sicherzustellen. Zur Gewährleistung dieser “Transformationsfunktion” sei wiederum das jederzeitige volle Vertrauen der Regierung, insbesondere des eigenen Ministers, dem von der Öffentlichkeit Handlungen bzw. Äußerungen “seiner/s MD” regelmäßig zugerechnet würden, unabdingbar.

Der Regierung komme daher zur effektiven Durchführung ihrer Politik bei der Entlassung eines Ministerialdirektors ein weiter Ermessensspielraum zu, der im Wesentlichen nur durch das verfassungsrechtliche Verbot von Willkür begrenzt werde. Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Ruhestandsversetzung. Es sei hinreichend Ermessen ausgeübt worden und ein sachlicher Grund, der Vertrauensverlust beim Minister sowie im Ministerium, gegeben gewesen. Der Minister habe hinreichend dargelegt, warum sein Vertrauen in die Möglichkeiten der Klägerin zur raschen und reibungslosen Umsetzung politischer Entscheidungen in Verwaltungshandeln verloren gegangen sei. Die ihm von der Klägerin vorgeworfene Willkür sei nicht erkennbar.

Mangels klärungsbedürftiger Grundsatzfragen sei die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht sei zudem nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

VGH Mannheim, Beschl. v. 02.05.2016 – 4 S 212/16

Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 19/2016 v. 12.05.2016

Rechtliche Themen: Beamtenrecht öffentliches Dienstrecht Verwaltungsrecht

Recht Aktuell

In „Recht Aktuell“ informiert die Rechtsanwaltskanzlei DR. SCHROEDER regelmäßig vor allem über aktuelle Gerichtsentscheidungen im Beamtenrecht.

KANZLEI FÜR BEAMTENRECHT

  • Beamtenrecht (660)

Themen

Arbeitszeit (5) Auswahlverfahren (14) Beamtenrecht (607) Beamtenversorgung (5) Besoldung (86) Bewährung in Probezeit (7) Bezügemitteilung (3) charakterliche Eignung (29) Corona-Impfung (3) Corona-Infektion (3) Datenschutzrecht (4) Dienstunfall (22) Dienstunfallfürsorge (13) Dienstunfähigkeit (5) Dienstvergehen (10) Disziplinarrecht (93) Einstellung in Beamtenverhältnis (5) Entfernung aus Beamtenverhältnis (29) Entlassung aus Beamtenverhältnis (6) Entlassung aus Dienstverhältnis (2) Europarecht (13) finanzielle Urlaubsabgeltung (3) gesundheitliche Eignung (3) Grundrechte (3) Hinausschieben des Ruhestandes (3) Hochschullehrerdienstrecht (9) Hochschulrecht (15) Kanzlei (3) Konkurrentenstreit (14) Lehrerdienstrecht (42) Mehrarbeit (3) Nebentätigkeit (4) Polizeidienstrecht (25) Probebeamtenverhältnis (14) Publikationen von Dr. Schroeder (4) Richterdienstrecht (5) Richterrecht (38) Stellenbesetzung (86) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (9) Verfassungsrecht (20) Verfassungstreue (3) Verwaltungsrecht (547) vorläufige Dienstenthebung (3) Zurückstufung (3) öffentliches Dienstrecht (394)

Aktuelle Beiträge

Bundesbeamte haben Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus EU-Recht12.09.2025
Verlust der Beamtenrechte nur bei Verurteilung durch deutsches Strafgericht05.09.2025
Entlassung einer Kommissaranwärterin, die auf privater Feier dienstliche Bekleidungsgegenstände getragen hat05.09.2025
Besetzung der Stelle eines Senatsvorsitzes am OVG gestoppt05.09.2025
Keine Dienstunfallanerkennung bei Verletzung während Dienstsport08.08.2025
Impfung erschlichen: Richter wegen zweifelhaften Schreibens sanktioniert24.07.2025

Soziale Medien

Seiten

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Bildnachweis
  • Cookie-Einstellungen
  • Haftungsausschluss
  • Nutzungshinweise
  • Sitemap

Recht Aktuell

Bundesbeamte haben Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus EU-Recht12.09.2025
Verlust der Beamtenrechte nur bei Verurteilung durch deutsches Strafgericht05.09.2025
Entlassung einer Kommissaranwärterin, die auf privater Feier dienstliche Bekleidungsgegenstände getragen hat05.09.2025
Besetzung der Stelle eines Senatsvorsitzes am OVG gestoppt05.09.2025

Adresse & Kontakte

Kanzlei DR. SCHROEDER
Dürener Str. 270
50935 Köln

Telefon: +49 (0)221 430 82 924

E-Mail:
Internet: www.rdds.eu

Kanzlei DR. SCHROEDER

rdds Rechtsanwalt Beamtenrecht in Köln

Soziale Medien

copyright © Kanzlei DR. SCHROEDER 2021-2025

Rechtsanwaltskanzlei

Kanzlei DR. SCHROEDER
Dürener Str. 270
50935 Köln

Telefon: +49 (0)221 430 82 924

E-Mail:
Internet: www.rdds.eu

Kanzlei für Beamtenrecht

  • Beamtenrecht

Recht Aktuell

Bundesbeamte haben Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus EU-Recht12.09.2025
Verlust der Beamtenrechte nur bei Verurteilung durch deutsches Strafgericht05.09.2025
Entlassung einer Kommissaranwärterin, die auf privater Feier dienstliche Bekleidungsgegenstände getragen hat05.09.2025
Besetzung der Stelle eines Senatsvorsitzes am OVG gestoppt05.09.2025
rdds Rechtsanwalt Beamtenrecht Köln
Manage Cookie Consent
Auf dieser Website werden Cookies genutzt, um die Website zu optimieren und statistisch auszuwerten. Die Einstellungen können jederzeit geändert werden. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz
Funktionale Cookies Immer aktiv
Diese Cookies sind technisch erforderlich, damit die Website reibungslos funktioniert. Die funktionalen Cookies sorgen für die Kernfunktionalität dieses Internetangebots. Diese Cookies sind daher technisch notwendig und grundsätzlich aktiviert.
Werbe Cookies
Mit diesen Cookies können wir unseren Besucher maßgeschneiderte Angebote, Promotionaktionen und Werbeanzeigen zeigen, die nützlich sind und den Interessen unserer Besucher entsprechen. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Analyse Cookies
The technical storage or access that is used exclusively for statistical purposes. Mit diesen Cookies können wir Informationen über die Nutzung der Website sammeln und auswerten. Damit können wir das Internetangebot laufend verbessern und auf die Interessen unserer Besucher zuschneiden. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Marketing Cookies
Mit diesen Cookies können wir unseren Besuchern nützliche Inhalte, Funktionen und Dienste wie z.B. Kartenmaterial von Google Maps und Videos über YouTube bereitstellen. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen
{title} {title} {title}