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Veröffentlicht am 25.11.2020
in Recht Aktuell

 von admin

Suspendierte Bürgermeisterin von Haldensleben aus Beamtenverhältnis entfernt

Suspendierte Bürgermeisterin von Haldensleben aus Beamtenverhältnis entfernt
Veröffentlicht am 25.11.2020
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Das VG Magdeburg hat entschieden, dass die suspendierte Bürgermeisterin von Haldensleben aus dem Amt als Bürgermeisterin entfernt werden muss.

Die Klage war auf Entfernung der suspendierte Bürgermeisterin von Haldensleben aus dem Beamtenverhältnis als Bürgermeisterin gerichtet. Der Stadtrat hatte gegen die Ex-Bürgermeisterin in einer 287 Seiten umfassenden Klageschrift insgesamt 26 Vorwürfen aus den Bereichen des Kommunal- und Beamtenrechts sowie Verstößen gegen haushaltsrechtlicher Grundsätze und Vorwürfe mit strafrechtlicher Relevanz erhoben.

Das VG Magdeburg hat die suspendierte Bürgermeisterin der Stadt Haldensleben wegen schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts belegen die Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die eigenmächtigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugenossenschaft, die eigenmächtige Einstellung und Entfristung eines Pressesprechers gegen den Willen des Stadtrates und ohne vorhandene Planstelle, die verzögerte Herausgabe von Berichten des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Wegnahme von dienstlichen Akten aus dem Zimmer der stellvertretenden Bürgermeisterin bzw. die Nichtmitteilung des Verbleibs dieser Akten schwerwiegende Verfehlungen der Beklagten im Hinblick auf ihre beamtenrechtlichen Pflichten als Bürgermeisterin. Bereits das letztgenannte Geschehen sah das Verwaltungsgericht als sehr schwerwiegend an. In der Zusammenschau der festgestellten, voneinander unabhängigen Verfehlungen lägen wiederholte Verstöße gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht. Infolge dessen sah das Disziplinargericht das Vertrauensverhältnis zwischen der Stadt Haldensleben als Dienstherrin und der übergeordneten Allgemeinheit auf der einen Seite und der Bürgermeisterin auf der anderen Seite als unwiederbringbar zerstört an. Eine niederschwellige Disziplinarmaßnahme – wie etwa eine Gehaltskürzung – sei daher nicht mehr in Betracht gekommen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

VG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2020 – 15 A 12/19 MD

Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 13/2020 v. 24.11.2020

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Disziplinarrecht Entfernung aus Beamtenverhältnis öffentliches Dienstrecht Verwaltungsrecht

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