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Veröffentlicht am 10.02.2023
in Recht Aktuell

 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Suspendierung eines Polizeibeamten wegen des Verdachts des Diebstahls unter Mitführung seiner Dienstwaffe

Suspendierung eines Polizeibeamten wegen des Verdachts des Diebstahls unter Mitführung seiner Dienstwaffe
Veröffentlicht am 10.02.2023
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 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az: 2 L 35/23) hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Eilantrag eines Polizeibeamten zurückgewiesen, mit dem dieser sich gegen das Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte gewehrt hat.

Gegen den Antragsteller ist bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls mit Waffen (§ 242 i.V.m. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) anhängig. Ihm wird vorgeworfen, einen Diebstahl unter Mitführung seiner Dienstwaffe begangen zu haben, indem er im Rahmen von Ermittlungen in der Wohnung eines Verstorbenen aus dessen Geldbeutel 300 € Bargeld entnommen und behalten habe. Aufgrund dessen war ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden.

Das Verwaltungsgericht hat das Verbot bestätigt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Dienstherr einem Beamten gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten könne. Der Tatverdacht der Begehung eines Diebstahls mit Waffen rechtfertige ein solches Verbot. Der Vorwurf sei als so schwerwiegend anzusehen, dass dem Dienstherrn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller bis zu einer abschließenden Klärung nicht zugemutet werden könne. Im Fall eines Verbleibs des Antragstellers im Dienst sei eine schwerwiegende Belastung des zwischen ihm und den Kolleginnen und Kollegen notwendigen Vertrauensverhältnis zu erwarten. Daher seien erhebliche Nachteile für die ordnungsgemäße polizeiliche Aufgabenerfüllung abzusehen. Durch das vorgeworfene Verhalten, im Rahmen einer Todesermittlung vorgefundenes Bargeld entwendet zu haben, sei ferner das öffentliche Ansehen und Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Amtsausübung beeinträchtigt.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Verbot sei geeignet, erforderlich und stehe auch nicht außer Verhältnis zur Schwere des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten. Im Fall einer Bestätigung des derzeit im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwurfs erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit erheblichen disziplinarischen Konsequenzen seines Verhaltens bis hin zu seiner Entfernung aus dem Dienst zu rechnen habe.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

VG Saarlouis, Beschl. v. 06.02.2023 – 2 L 35/23

Pressemitteilung des VG Saarlouis vom 06.02.2023

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Dienstvergehen Disziplinarrecht öffentliches Dienstrecht Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Verwaltungsrecht

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