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Veröffentlicht am 29.09.2023
in Recht Aktuell

 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Tätowierung mit einem Schlangenkopf, der in eine Hand beißt, schließt Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht aus

Tätowierung mit einem Schlangenkopf, der in eine Hand beißt, schließt Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht aus
Veröffentlicht am 29.09.2023
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Einem aus dem Kreis Düren stammenden Bewerber um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst kann die Einstellung jedenfalls nicht wegen seiner Tätowierung verweigert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom gestrigen Tag entschieden.

Der antragstellende Bewerber kann im Eilverfahren wegen des bestehenden Entscheidungsspielraums des potenziellen Dienstherrn zwar nicht seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen verlangen, er hat aber einen Anspruch auf erneute Prüfung seiner Bewerbung. Denn die Einschätzung des Landes, dass eine konkrete Tätowierung am Unterarm des Bewerbers – diese zeigt einen Handschlag, wobei eine Hand durch einen Schlangenkopf ersetzt ist, der die andere Hand beißt – Zweifel an dessen Eignung begründe, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar können grundsätzlich aufgrund von Tätowierungen Zweifel gerechtfertigt sein, die die Einstellung ausschließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch entsprechende symbolträchtige Tätowierungen eine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck kommt. Sofern einer Tätowierung kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zukommt, bedarf es weiterer Anhaltspunkte, um aus dem konkret gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, z. B. gewaltverherrlichende, Einstellung des Bewerbers schließen zu können. Andere solche Umstände, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers begründen könnten, hat das Land jedoch nicht vorgebracht und waren für das Gericht auch nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für die Frage, welche konkrete Gesinnung dem Bewerber vorgeworfen wird. Die vom Land angeführte Außensicht und die Funktionalität der Behörde sind gerade nicht maßgeblich bei der Frage, ob aufgrund von Körperschmuck Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen. Im Hinblick auf den schon am 1. September 2023 erfolgten Ausbildungsbeginn und die alleinige Möglichkeit, die Ausbildung nachträglich bis Anfang Oktober 2023 zu beginnen, besteht auch ein besonderes Bedürfnis an einer das Ergebnis eines Klageverfahrens vorwegnehmenden Entscheidung.

Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

VG Aachen, Beschluss vom 26.09.2023 – 1 L 832/23

Pressemitteilung des VG Aachen vom 26.09.2023

Rechtliche Themen: Beamtenrecht charakterliche Eignung Einstellung in Beamtenverhältnis Polizeidienstrecht

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