Öffentlich urinieren, im Halteverbot parken und Kollegen beleidigen: Das sollte man nicht tun, schon gar nicht als Polizist. Denn damit verstößt man gegen seine Vorbildfunktion, so das OVG Münster – und kann dafür entlassen werden.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Entlassung eines Polizisten aus dem Dienst bestätigt. Er weise nach diversen Vorfällen nicht (mehr) die charakterliche Eignung für den Polizeiberuf auf.
Der Mann war vom Dienstherrn nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden, weil er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Um das zu beurteilen, werden charakterliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten geprüft. Besonders ein Polizist auf Probe unterliegt laut OVG dabei der Pflicht, sich “mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen”.
Das habe der Mann in diesem Fall aber nicht getan, so das OVG, weswegen er charakterlich ungeeignet sei. So habe der Mann während eines Nachtdienstes gleich zweimal in der Öffentlichkeit uriniert. Dies stelle eine grob ungehörige Handlung nach § 118 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz dar, entschied das Gericht, was auf einen Mangel an Disziplin schließen lasse. Dabei blieb es nicht. Der Mann habe zudem seinen Streifenwagen im absoluten Halteverbot vor einem Hotel geparkt, um in Ruhe einen Kaffee trinken zu können. Dies begründe eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 62 (Zeichen 283) und Nr. 62.2 StVO, § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)*, so das OVG, und lasse ebenfalls an der persönlichen Eignung des Mannes für den Beruf zweifeln.
Damit aber noch immer nicht genug: In einer Fernsehsendung habe der Mann seine Kollegen als “Quotenneger” bezeichnet. Achtung und Ansehen für das Beamtentum litten unter solchen Aussagen, so das OVG.
Insgesamt fehle es dem Mann damit in seiner Rolle als Polizist mit Vorbildfunktion an Besonnenheit, Beherrschtheit und Integrität, so das Gericht in seiner Entscheidung. Dies habe der Mann auch unter Beweis gestellt, als er einen Fußgänger wegen eines Rotlichtverstoßes anschrie. Sogar seine Dienstgruppe schäme sich für den nun entlassenen Polizeibeamten. Der Mann habe seine Position als Polizeibeamter mehrfach unverhältnismäßig ausgespielt.
Der Mann, der vor dem OVG gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vorgehen wollte, argumentierte, dass eine charakterliche Eignung gar nicht objektiv prüfbar sei und er auf dieser Grundlage gar nicht entlassen werden könne. Dem hielt das OVG jedoch entgegen, dass der Dienstherr sehr wohl entscheiden dürfe, ob sich ein Beamter in der Probezeit bewährt hat, unter anderem nach Merkmalen wie Eignung und Befähigung. Insbesondere die charakterliche Eignung, die der Mann vermissen lasse, zeige sich in Tugenden wie Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung, fasste das Gericht zusammen.
Der Mann monierte vor dem OVG letztlich noch, dass der gegen ihn ermittelnde Vorgesetzte befangen sei. Dazu führte das Gericht jedoch aus, dass die zahlreichen Vorkommnisse und damit der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig seien. Außerdem sei fraglich, ob die Befangenheitsnorm (§ 21 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) überhaupt auf ermittelnde Vorgesetzte anwendbar sei. Letztlich habe nämlich eine andere Person über die Entlassung des Mannes entschieden.
OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2024 – 6 B 461/24
Quelle: OVG Münster bestätigt Entlassung: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55693 (abgerufen am: 25.10.2024 )