Mit Beschluss vom 19.03.2026 (6 V 664/26) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Eilantrag
eines Beamten auf Widerruf, der den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ an der Hochschule für
öffentliche Verwaltung besucht, stattgegeben. Damit wird ihm vorläufig gestattet, seinen Dastar zur
Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit
Bürgerkontakt, zu tragen.
Der Antragsteller gehört der Sikh-Religion an und trägt aus religiösen Gründen einen Turban (Dastar).
Während der laufenden Praxisphase seines Studiums wurde der Antragsteller vom Polizeipräsidenten
und von seinen Vorgesetzten angewiesen, bei Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei
Einsätzen mit Bürgerkontakt, seinen Dastar abzulegen. Da er dies nicht tat, musste er – während
seine Studiengruppe den Außendienst des Praktikums absolvierte – die Praxisphase im Innendienst
absolvieren. Der Antragsteller sah sich dadurch in seiner Religions- sowie Ausbildungs- und
Berufsfreiheit verletzt. Er war der Ansicht, dass ihm im Rahmen seines dualen Studiums notwendige
praktische Ausbildungsinhalte vorenthalten blieben. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff
fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen.
Sie war der Ansicht, dass das verfügte Dastar-Verbot auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage
beruhe.
Die nun erfolgte vorläufige Entscheidung des Gerichts beruht auf folgenden Erwägungen: Die Kammer
hat angenommen, dass das verfügte Dastar-Verbot nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage
beruht. Der Antragsteller war auch als Beamter durch den religiösen Bezug des Dastar-Verbots in
seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Das vom Polizeipräsidenten verfügte Dastar-Verbot durfte nicht auf die Uniformordnung der Polizei gestützt werden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in
§ 56 Abs. 1 BremBG, wonach „Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder
Ausrüstung“ getroffen werden dürfen, aber gerade keine Einzelheiten über das äußere
Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten mit religiösem Bezug. Hierfür bedarf es im Bereich
des Polizeivollzugsdienstes nach § 56 Abs. 2 BremBG einer Rechtsverordnung. Eine solche wurde
von der Senatorin für Inneres und Bildung bislang nicht erlassen. Deshalb hat das Gericht die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Verbot wiederhergestellt.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde zum
Oberverwaltungsgericht erhoben werden. Der Beschluss ist auf der Homepage des
Verwaltungsgerichts abrufbar.
VG Bremen, Beschluss vom 19.03.2026 – 6 V 664/26
Pressemitteilung des VG Bremen vom 20.03.2026