Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn bedingte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die im Jahr 1958 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Ruhestandsversetzung als Oberstudienrätin im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Sie hatte ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis Ende Juni 1993 – dem letzten Schultag vor den Sommerferien – absolviert, bevor sie zum 13. August 1993 – dem vorletzten Tag vor Unterrichtsbeginn – in den Schuldienst eingestellt wurde.
Die zuständige Behörde brachte bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die für die Klägerin günstige Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht zur Anwendung. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei wegen der sechswöchigen Unterbrechung kein dem späteren Beamtenverhältnis “unmittelbar vorangehendes” Dienstverhältnis. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht den Beklagten zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge verpflichtet. Bestimmte zeitlich überschaubare Unterbrechungen zwischen zwei Dienstverhältnissen sind versorgungsrechtlich unschädlich, wenn sie nicht der Verantwortungssphäre des Beamten zuzurechnen, sondern allein der Einstellungspraxis des Dienstherrn geschuldet sind. Da die Klägerin noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes ein Übernahmeangebot erhalten hatte und damit bei funktionaler Betrachtung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Probe bestand, darf ihr die für sie unvermeidbare Unterbrechung versorgungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.
BVerwG, Urteil vom 11.06.2026 – 2 C 8.25
Pressemitteilung des BVerwG vom 11.06.2026