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Veröffentlicht am 24.11.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Brustimplantate kein Hinderungsgrund für Polizeidienst

Brustimplantate kein Hinderungsgrund für Polizeidienst
Veröffentlicht am 24.11.2016
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Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass kosmetische Brustimplantate kein Grund sind, einer Bewerberin die Einstellung in den Polizeidienst zu verweigern.

Die Klägerin, die aus kosmetischen Gründen Brustimplantate trägt, hatte sich im Oktober 2013 für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Die polizeiärztliche Untersuchung kam zu dem Ergebnis, sie sei für den Polizeidienst untauglich. Insbesondere bei körperlichen Gewaltanwendungen könne ein Reißen der Implantate nicht ausgeschlossen werden. Bei älter werdenden Implantaten sei wegen der damit einhergehenden Degeneration der Implantathülle bereits bei einem Bagatelltrauma eine Ruptur möglich. Gesundheitliche Komplikationen im Zusammenhang mit den Implantaten könnten eine vorzeitige Dienstunfähigkeit zur Folge haben.

Das VG Gelsenkirchen hat am 23.11.2016 entschieden, dass die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Bewerberin sei wegen ihrer Brustimplantate gesundheitlich für den Polizeidienst nicht geeignet, rechtswidrig war.yH5BAEAAAAALAAAAAABAAEAAAIBRAA7

Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für plastische und ästhetische Chirurgie zu der Bewertung gelangt, dass die von der Klägerin unterhalb der Brustmuskeln getragenen hochwertigen Silikongelimplantate ihre Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht infrage stellen. Eine Untauglichkeit für den Polizeidienst könne nur angenommen werden, wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder regelmäßige und erhebliche Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens eine solche Feststellung nicht zu. Danach gebe es keine ausreichenden Daten, die eine verlässliche Prognose über das Risiko für ein verletzungsbedingtes Reißen der Implantate oder für andere gesundheitliche Komplikationen ermöglichten. Daher könne keine belastbare Aussage darüber getroffen werden, mit welcher Eintrittswahrscheinlichkeit Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit im Zusammenhang mit Brustimplantaten auftreten. Verbleibende Zweifel hinsichtlich der Folgewirkungen der Implantate genügten nicht, die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst zu verneinen.

Das VG Gelsenkirchen hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.11.2016 – 1 K 2166/14 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 23.11.2016

Rechtliche Themen: Beamtenrecht öffentliches Dienstrecht Verwaltungsrecht

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