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Veröffentlicht am 18.09.2026
in Recht Aktuell

 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei individueller Überschreitung der Wochenarbeitszeit eines Schulleiters

Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei individueller Überschreitung der Wochenarbeitszeit eines Schulleiters
Veröffentlicht am 18.09.2026
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 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Ein Schulleiter, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet, weil er dies zur ordnungsgemäßen Bewältigung seiner Aufgaben für erforderlich hält, hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Leiter einer staatlichen Grundschule in Niedersachsen. Er war in den Jahren 2015/2016 Teilnehmer einer Studie zur Ermittlung der Arbeitsbelastung von Lehrkräften und machte seit längerem geltend, aufgrund der den Grundschulen übertragenen Aufgaben deutlich mehr zu arbeiten als die für Beamte gesetzlich festgelegte durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Seine Klage auf Freizeitausgleich war beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Nach dem Eintritt in den Ruhestand begehrte er einen finanziellen Ausgleich für die geltend gemachte Zuvielarbeit und war damit beim Oberverwaltungsgericht teilweise erfolgreich. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die Annahme von Zuvielarbeit scheitert schon daran, dass der Kläger nicht zu den geltend gemachten Arbeitsstunden herangezogen worden ist. Die vom Kläger vorgetragene Dienstzeit beruht vielmehr auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung und entspricht nicht den Vorgaben des Dienstherrn.

Die Arbeitszeit von Lehrkräften wird in Niedersachsen, wie in den anderen Bundesländern auch, anhand der sog. Pflichtstundenzahl für die zu erbringende Unterrichtszeit festgesetzt. Dies beruht darauf, dass nur dieser Teil der von Lehrkräften zu erbringenden Dienstleistung exakt vorgegeben ist und die für außerunterrichtliche Tätigkeiten (wie etwa Unterrichtsvorbereitung, Korrekturarbeiten, Elterngespräche, Klassenkonferenzen, Pausenaufsichten und ggf. Leitungs- oder Führungsaufgaben) erforderliche Zeit von individuellen Voraussetzungen und Vorstellungen sowie einzelfallbedingten Faktoren abhängt. Mit der Vorgabe, wie viele Unterrichtsstunden eine Lehrkraft an einer bestimmten Schulform wöchentlich zu erteilen hat, bestimmt der Dienstherr damit zugleich, wie viel Zeit eine Lehrkraft – bei typisierender Betrachtungsweise – für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen aufbringen muss. Dieses Regelungsmodell gilt auch für Schulleiter und andere Funktionsstellen, bei denen – in Abhängigkeit vom Umfang der Zusatzaufgaben – eine Entlastung von der zu erbringenden Unterrichtszeit vorgesehen ist. 

Reicht die danach für außerunterrichtliche Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit nach Auffassung der Lehrkraft nicht aus, muss sie eine Überlastung anzeigen und die Wahrnehmung von Aufgaben ggf. zurückstellen. Der Lehrkraft kommt aber nicht die Befugnis zu, eigenständig über eine Verlängerung der individuellen wöchentlichen Dienstzeit zu entscheiden und hierfür vom Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich zu verlangen. Dies gilt für Schulleiter, die in großem Umfang eigenverantwortlich über die Modalitäten und Zeiten ihrer Aufgabenbewältigung entscheiden können und jedenfalls Teile ihrer Pflichten auch an andere Stellen delegieren dürfen, in besonderer Weise. Bringt ein Schulleiter gleichwohl einen höheren Zeitanteil für die Bewältigung seiner Dienstaufgaben auf, etwa weil er nur so seinen Anforderungen gerecht zu werden glaubt, beruht diese Inanspruchnahme nicht auf einer ausgleichspflichtigen Heranziehung seines Dienstherrn.

Auf die Frage, ob die Arbeitszeit von Schulleitern oder sonstigen Lehrkräften nach den Vorgaben der sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gemessen werden müsste, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit steht dem Kläger unabhängig hiervon nicht zu.

BVerwG, Urteil vom 17.09.2026 – 2 C 19.25

Pressemitteilung des BVerwG vom 17.09.2026

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