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Veröffentlicht am 19.04.2021
in Recht Aktuell

 von admin

Ehemaliger Bürgermeister der Gemeinde Schönefeld darf vorläufig seine Nebentätigkeit aufnehmen

Ehemaliger Bürgermeister der Gemeinde Schönefeld darf vorläufig seine Nebentätigkeit aufnehmen
Veröffentlicht am 19.04.2021
in Recht Aktuell

 von admin

Das VG Cottbus hat am 16.04.2021 auf den Antrag des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde Schönefeld die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung seiner Nebentätigkeit bereits im Februar erhobenen Klage wiederhergestellt.

Die Gemeindevertretung Schönefeld hatte dem Antragsteller im August 2020, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom Januar 2021, bis zum Ablauf des 2. Dezember 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Bürgermeister der Gemeinde untersagt, die nach seiner Pensionierung am 3. Dezember 2019 im Juni 2020 angezeigte beabsichtigte Nebentätigkeit im Rahmen einer von ihm als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer im März 2020 ins Handelsregister eingetragenen GmbH auszuüben. Von dem Verbot war nur Übersetzungstätigkeit ausgenommen.

Gegenstand des Unternehmens des Antragstellers ist die Beratung und Unterstützung von Firmenansiedlung und Infrastrukturentwicklung, Übersetzungen und Maklerleistungen sowie strategische Netzwerke Planungen und Realisierungsunterstützungen von Projekten im Immobilieninvestment, insbesondere im Bereich der Unternehmensansiedlungen und Infrastrukturmaßnahmen.

Die Gemeindevertretung begründete das Verbot damit, dass die Tätigkeit im Rahmen der GmbH aufgrund der zahlreichen Erfahrungen und der durch die Verwaltungsarbeit erworbenen Vorkenntnisse verschiedenster Planungsabsichten und Abstimmungsvorhaben als vormals langjähriger Bürgermeister eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach § 41 S. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu besorgen sei, weil frühere dienstliche Beziehungen oder die vormalige dienstliche Stellung ausgenutzt würden; dies gelte auch für eine sogenannte Hintergrundberatung im Bereich der Gemeinde Schönefeld, in der der Antragsteller nicht selbst nach außen aufzutreten beabsichtigte.

Nach Auffassung der 4. Kammer war die Verbotsverfügung angesichts ihres unverhältnismäßigen, ein eindeutiges Übermaß aufweisenden Umfangs außerhalb des direkten Gemeindegebietes und des Landkreises Dahme-Spreewald unheilbar rechtswidrig und konnte im konkreten Fall nach Ablauf von 16 Monaten auch nicht in Bezug auf den engeren räumlichen Wirkungskreis aufrechterhalten bleiben. Die Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg und der Bau der Gigafactory 4 in Grünheide sowie weitere zahlreiche gemeindliche und übergemeindliche Planungen nach der Pensionierung des Antragstellers haben die wirtschaftlichen Verhältnisse in bundesweit einmaliger Art und Weise derart schnell und umfassend verändert, dass ein ehemals als Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Schönefeld amtierender Ruhestandsbeamter bereits nach Ablauf von 16 Monaten seit dem Ausscheiden aus dem Amt sein Wissen nicht mehr in dem oben aufgezeigten, von der Antragsgegnerin besorgten Maße ge- bzw. missbrauchen könne.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

VG Cottbus, Beschl. v. 16.04.2021 – VG 4 L 104/21

Pressemitteilung des VG Cottbus v. 16.04.2021

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Nebentätigkeit öffentliches Dienstrecht Verwaltungsrecht

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