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Veröffentlicht am 12.03.2015
in Recht Aktuell

 von admin

Nebenberufliche Mitwirkung eines Polizisten in “scripted-reality”-Fernsehsendungen zulässig

Nebenberufliche Mitwirkung eines Polizisten in “scripted-reality”-Fernsehsendungen zulässig
Veröffentlicht am 12.03.2015
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 von admin

Das VG Aachen hat am 12.03.2015 entschieden, dass die gelegentliche Mitwirkung eines Polizisten in Fernsehproduktionen grundsätzlich nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet und als Nebentätigkeit genehmigt werden kann.

Ein Kriminalhauptkommissar wandte sich gerichtlich gegen die Verweigerung der Genehmigung für seine Nebentätigkeit in diversen Fernsehproduktionen.

Das VG Aachen hat entschieden, dass ihm die Nebentätigkeitsgenehmigung zu Unrecht verweigert wurde.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schadet die Mitarbeit in “scripted-reality”-Sendungen wie den RTL-Produktionen “Familien im Brennpunkt” und “Verdachtsfälle” nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, solange der Kriminalhauptkommissar sachlich korrekte und auf seiner Erfahrung beruhende Ratschläge gebe. Die gelegentliche Einblendung außerhalb des gespielten “Hauptgeschehens” gewährleiste die Abgrenzung zum fiktiven Teil der Sendungen. Der Polizeibeamte habe auch früher schon mit Genehmigung seines Dienstherrn an vergleichbaren TV-Formaten mitgewirkt. Unerheblich sei, dass das Ministerium für Inneres und Kommunales die Zusammenarbeit mit Produktionsfirmen bestimmter “scripted-reality”-Formate eingestellt habe. Denn es müsse zwischen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei und der Teilnahme eines einzelnen Beamten an solchen Sendungen unterschieden werden. Hier gehe es nicht um die Außendarstellung der gesamten Polizei. Falls sich das betreffende Format so wandele, dass eine Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung zu befürchten sei, könnte die Genehmigung jederzeit widerrufen werden.

VG Aachen, Urt. v. 12.03.2015 – 1 K 1032/14 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung des VG Aachen vom 12.03.2015

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Verwaltungsrecht

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