Als „privatrechtliches Arbeitsverhältnis“ im Sinne von § 10 Satz 1 BeamtVG sind nur entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 611 BGB anzusehen; eine selbständige Tätigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses genügt nicht. Eine universitäre Lehrtätigkeit ist nicht hauptberuflich gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG, wenn die nach dem Lehrauftrag zu unterrichtenden Stunden nicht einmal ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für Beamte betragen und der Lehrkraft auch keine zusätzlichen Forschungsaufgaben übertragen wurden. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen am 10.06.2026 entschieden.
Eine Oberstudienrätin a.D. begehrte die Anerkennung ihres langjährigen Lehrauftrages über vier Semesterwochenstunden an einer Universität als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG. Vor ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an einem Gymnasium hatte sie einen langjährigen Lehrauftrag über vier Semesterwochenstunden an einer Universität, in denen sie die Studenten auf ihr Latinum vorbereitete. Dieser Lehrauftrag verhalf ihr zu der Stelle als Lehrkraft. Nach ihrer Versetzung in den Ruhestand begehrte sie die Anerkennung ihrer Lehrtätigkeit an der Universität als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage der Oberstudienrätin a.D. zurück. Vordienstzeiten würden unter anderem nur dann berücksichtigt, wenn die Tätigkeit an einer Universität privatrechtlicher Natur und hauptberuflich ausgeübt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall: Der Lehrauftrag sei ein „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art“ und die Oberstudienrätin a.D. dort weder in den allgemeinen Universitätsbetrieb organisatorisch eingebunden noch sei sie weisungsgebunden gewesen.
Das Gericht verneinte auch den erforderlichen Umfang der Beschäftigung, weil vier Semesterwochenstunden hierfür nicht ausreichen. Nach § 69 Abs. 3 LBG BW hätte sie wenigstens neun Wochenstunden arbeiten müssen, um noch so wie eine Teilzeitbeschäftigte behandelt zu werden.
VG Sigmaringen, Urteil vom 10.06.2026 – 9 K 1480/25