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Veröffentlicht am 19.08.2015
in Recht Aktuell

 von admin

Neues Dienstrecht für Richter und Staatsanwälte in NRW

Neues Dienstrecht für Richter und Staatsanwälte in NRW
Veröffentlicht am 19.08.2015
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Das Kabinett der NRW-Landesregierung hat das neue Landesrichter- und Staatsanwältegesetz auf den Weg gebracht.

Kernziel des Gesetzesvorhabens ist eine Erweiterung der Mitbestimmung von Richtern und Staatsanwälten innerhalb der Justiz. Justizminister Thomas Kutschaty: “Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz sichert eine moderne und leistungsfähige Justiz. Es setzt auf die Gesamtverantwortung unter Richtern und Staatsanwälten durch mehr Mitbestimmung bei wichtigen Entscheidungen innerhalb der Justiz.”

Die Personalvertretungen der Richter und Staatsanwälte sollen zukünftig bei allen wesentlichen Personalentscheidungen von der Einstellung bis zur Entlassung von Richtern und Staatsanwälten mitentscheiden. Die Mitbestimmungsrechte werden auch in sozialen Angelegenheiten und Organisationsfragen erweitert und dem Standard des für Beamte und Tarifbeschäftigte geltenden Landespersonalvertretungsgesetz angepasst.

“Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist es”, so Kutschaty, “neue Teilzeitangebote für Richter und Staatsanwälte einzuführen, um so die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in den Justizberufen noch weiter zu stärken.”

Teilzeitarbeit ist künftig während der Elternzeit auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit möglich. Zusätzlich wird in der Justiz eine Familienpflegezeit als neues Modell der Teilzeitbeschäftigung eingeführt. Daneben soll es Richtern und Staatsanwälten ermöglicht werden, ihre Berufserfahrung über die Regelarbeitsgrenze hinaus in die Justiz einzubringen und ihre Dienstzeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs auf Antrag zu verlängern.

Das neue Landesrichter- und Staatsanwältegesetz wird die Beteiligungsrechte beider Berufsgruppen in einem Gesetz zusammenführen. Es trägt der besonderen Stellung der Staatsanwaltschaft als ein auf Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ der Rechtspflege Rechnung. Die geplante Änderung soll außerdem Anwälte als beisitzende Richter in Richterdienstgerichten in die Beurteilung von richterlichem Verhalten mit einbeziehen.

Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums NRW v. 19.08.2015

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