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Veröffentlicht am 20.07.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Kein Unterhaltsbeitrag bei Versorgungsehe

Kein Unterhaltsbeitrag bei Versorgungsehe
Veröffentlicht am 20.07.2016
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 von admin

Das VG Trier hat am 05.07.2016 entschieden, dass die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für Witwen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dann ausscheidet, wenn es sich bei der eingegangenen Ehe um eine Versorgungsehe handelt.

Zugrunde lag die Klage einer 30 Jahre jüngeren Frau, die einen 83-jährigen ehemaligen Professor geheiratet hatte, der nach anderthalb Jahren Ehe verstorben ist. Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der 83-jährige an einer Mehrzahl potenziell lebensbedrohlicher Erkrankungen. Die Klägerin beantragte die Bewilligung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages i.H.v. etwa 1.200 Euro, die das beklagte Land Rheinland-Pfalz jedoch ablehnte.

Das VG Trier hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Ehe zwar länger als ein Jahr bestanden, so dass unter dem Gesichtspunkt einer nur kurzen Ehedauer nicht per se von einer Versorgungsehe ausgegangen werden könne. Im zu entscheidenden Fall komme aber dem Gesundheitszustand des Verstorbenen bei der Bewertung der Frage, ob es sich um eine sog. Versorgungsehe gehandelt habe, eine entscheidende Bedeutung zu. Leide ein Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, könne nach richtiger Ansicht davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung gewesen sei. Unabhängig davon müsse vorliegend zudem der große Altersunterschied der Ehepartner sowie das hohe Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt werden. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versorgungsempfängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung des Ehepartners zu übernehmen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Trier Nr. 17/2016 v. 20.07.2016

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