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Veröffentlicht am 18.11.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes

Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes
Veröffentlicht am 18.11.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Das BVerwG hat entschieden, dass ein Beamter auch dann vom Dienstunfallschutz erfasst ist, wenn er während seiner Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsucht.

Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin. Während ihrer regulären Dienstzeit suchte sie die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog sich eine stark blutende Platzwunde zu. Das beklagte Land lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall mit der Begründung ab, es handele sich bei der Nutzung der Toilette nicht um Dienst, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin.
Das VG Berlin hatte das Land demgegenüber verpflichtet, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen.

Das BVerwG hat die Sprungrevision des Landes zurückgewiesen.

Das BVerwG hat damit die seit mehr als 50 Jahren bestehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz bestätigt.

Nach Auffassung des BVerwG ist es es insbesondere Ziel dieser Rechtsprechung, die private Sphäre des Beamten vom dienstlichen Bereich, in dem Dienstunfallschutz zu gewähren ist, an Hand praktikabler Kriterien abzugrenzen. Danach stehe der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dies gelte insbesondere für den Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen habe, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehöre. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, seien dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, dienstlich geprägt sei. Eine Ausnahme gelte nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten sei oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufe.

Für die Entscheidung des Falles sei allein die Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin, die § 31 Abs. 1 BeamtVG entspreche, maßgeblich. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte, die zum anderslautenden Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ergangen ist und die die Nutzung der Toilettenanlage – anders als den Weg dorthin – vom Unfallschutz ausnehme, komme es für die Auslegung der beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht an.

BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 17.16

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 95/2016 v. 17.11.2016

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