Der VGH Mannheim hat am 17.11.2016 entschieden, dass in Baden-Württemberg Gemeinden, die ihren beamteten Feuerwehrleuten einen Zuschuss zur Krankenversicherung gewähren, die Höhe des Zuschusses durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Satzung regeln müssen.
Beamtinnen und Beamte erhalten vom Dienstherrn Beihilfe zu ihren Aufwendungen im Krankheitsfall. Die Beihilfe wird dadurch gewährt, dass der Dienstherr einen bestimmten Prozentsatz der Krankheitskosten erstattet. Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdiensts erhalten Heilfürsorge durch vollständige Übernahme der Krankheitskosten. Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr kann anstelle der Heilfürsorge Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und ein Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung gewährt werden (§ 79 Abs. 4 Landesbeamtengesetz). Die meisten Städte in Baden-Württemberg gewähren ihren Feuerwehrleuten Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen einer Krankheitskostenversicherung, der in der Regel zwischen 75 und 90 Euro monatlich beträgt. Manche Kommunen erstatten die vollen Beiträge. Die Stadt Karlsruhe hat ein nach Lebensalter und Kinderzahl gestaffeltes Zuschusssystem. Die Städte Ulm und (bis Jahresende noch) Esslingen haben hingegen das System der Heilfürsorge.
Der Kläger ist im Amt eines Stadtbrandamtsrates Mitglied der Berufsfeuerwehr der Stadt Pforzheim (Beklagte). Die Beklagte gewährt ihren Beamten der Berufsfeuerwehr seit dem 12.10.1973 anstelle der Heilfürsorge Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen einer Krankheitskostenversicherung. Die Höhe des Zuschusses ist seit dem 01.01.2012 durch Verwaltungsvorschrift auf 75 Euro monatlich festgesetzt. Der Kläger hat eine private Krankenversicherung, mit der er sich gegen das durch die Beihilfe nicht abgedeckte Krankheitskostenrisiko absichert. Für diese Versicherung leistete er im Jahr 2012 monatliche Beiträge in Höhe von 187,87 Euro. Im Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen auf monatlich 150,30 Euro (80% der Beiträge) festzusetzen, weil die Lücke zwischen dem Zuschuss und den Kosten der Krankenversicherung immer größer werde. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage auf Gewährung eines höheren Zuschusses.
Das VG Karlsruhe hatte der Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagte müsse über den Antrag des Klägers auf einen höheren Zuschuss neu entscheiden und dabei berücksichtigen, dass der Zuschuss im Allgemeinen diejenigen finanziellen Nachteile ausgleichen müsse, die den Feuerwehrleuten durch den Verlust der Heilfürsorge entstünden.
Die Berufung der Beklagten hiergegen hatte im Ergebnis vor dem VGH Mannheim keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch eine Festlegung des Zuschusses durch Verwaltungsvorschrift, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, nicht ausreichend. Da der Zuschuss für den Versicherungsschutz der Beamtinnen und Beamten im Feuerwehrdienst wesentliche Bedeutung habe, müsse der Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde die Zuschussgewährung durch Satzung regeln. Dabei habe er einen Gestaltungsspielraum, weil das Gesetz keine genauen Vorgaben zur Höhe des Zuschusses mache. Bei der Bemessung des Zuschusses müsse sich der Gemeinderat an sachlichen Kriterien orientieren und diese offenlegen. Auf die finanzielle Belastbarkeit der Feuerwehrleute habe er besondere Rücksicht zu nehmen, insbesondere da diese unterschiedlichen Besoldungsgruppen angehörten. Dies spreche grundsätzlich für ein insbesondere an Besoldungsgruppe, Besoldungsstufe bzw. dem Beihilfe-Bemessungssatz orientiertes, gestaffeltes Zuschusssystem, wie es im Ansatz etwa die Stadt Karlsruhe verwirklicht habe. Der Gemeinderat könne aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung jedoch auch einen einheitlichen Pauschalbetrag, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Härtefallklausel, beschließen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum BVerwG angefochten werden.
VGH Mannheim, Urt. v. 17.11.2016 – 4 S 1942/14
Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 44/2016 v. 25.11.2016