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Veröffentlicht am 01.03.2019
in Recht Aktuell

 von admin

Kostentragung bei Einbau eines Aufzugs für gehbehinderten Lehrer in Schulgebäude

Kostentragung bei Einbau eines Aufzugs für gehbehinderten Lehrer in Schulgebäude
Veröffentlicht am 01.03.2019
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 von admin

Das VG Karlsruhe hat am 21.01.2019 entschieden, dass das Land die Kosten für den Einbau eines Personenaufzugs in ein Schulgebäude übernehmen muss und nicht der Schulträger.

Die Stadt Walldürn (Klägerin) ist Trägerin der Schule. Dort ist ein schwerbehinderter Beamter des beklagten Landes als Lehrer tätig, der wegen einer Erkrankung die Treppen im Schulgebäude nicht mehr benutzen kann. Aus diesem Grund ließ die Klägerin einen Aufzug einbauen. An den Kosten des Einbaus beteiligten sich vor Klageerhebung der Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg und das beklagte Land. Mit der jetzt entschiedenen Klage strebte die Klägerin die Übernahme der verbleibenden Kosten i.H.v. ca. 60.000 Euro durch das beklagte Land an.

Das VG Karlsruhe hat am 21.01.2019 der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Beitrag von ca. 43.000 Euro zu erstatten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin mit dem Einbau des auf die individuellen Bedürfnisse des Lehrers ausgelegten Aufzugs nicht ihrer Aufgabe als Schulträgerin nachgekommen. Sie habe damit vielmehr die dem beklagten Land gegenüber dem Lehrer obliegende, durch das Schwerbehindertenrecht konkretisierte Fürsorgepflicht erfüllt, welche die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes umfasse. Zwar sei die Klägerin als Schulträgerin verpflichtet, das Schulgebäude zu errichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung umfasse auch die Herstellung der Zugänglichkeit oberer Stockwerke als solche, die vorliegend für den allgemeinen Schulbetrieb aber durch Treppen gewährleistet sei. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sei, bestehe für die Klägerin als Schulträgerin demgegenüber nicht. Deshalb habe sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung ihrer verbliebenen Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs gegen das beklagte Land. Dieser Aufwendungsersatzanspruch werde der Höhe nach aber u.a. durch den Wert der Nutzungsmöglichkeiten, die über die Nutzung durch den hilfsbedürftigen Beamten hinausgingen, beschränkt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen, die von den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim VGH Mannheim eingelegt werden kann.

VG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2019 – 12 K 6942/17

Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 01.03.2019

Rechtliche Themen: Beamtenrecht öffentliches Dienstrecht Verwaltungsrecht

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